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Urteil kurz erklärt: Nachunternehmerhaftung beim Mindestlohn

Sie erfahren, wie die Bürgenhaftung nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG funktioniert, wen sie nach der Rechtsprechung trifft und welche Kontrollen in der Praxis sinnvoll sind.

Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026

Worum es geht

Auf großen Baustellen arbeiten selten nur die Leute des Auftragnehmers. Gewerke werden an Nachunternehmer vergeben, diese setzen wieder eigene Nachunternehmer oder Leiharbeitskräfte ein. Zahlt eines dieser Unternehmen seinen Beschäftigten den Mindestlohn nicht, stellt sich die Frage: Können sich die Beschäftigten an jemanden weiter oben in der Kette halten?

Das Gesetz sagt ja. Nach § 14 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. § 13 MiLoG erklärt diese Regel für den allgemeinen Mindestlohn für entsprechend anwendbar. Die Haftung erfasst auch Nachunternehmer weiter unten in der Kette und eingesetzte Verleiher. Mehr zum Begriff steht im Glossar unter Nachunternehmerhaftung nach § 14 AEntG.

Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat

Lange war umstritten, wer als haftender Unternehmer gilt. Jeder Auftraggeber, der eine Bauleistung bestellt? Oder nur bestimmte Unternehmen? Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 die Linie klargestellt, die es schon zum früheren Recht vertreten hatte: Die Haftung setzt eine besondere Verantwortungsbeziehung voraus.

Haften soll nach dieser Auslegung der Unternehmer, der sich selbst gegenüber einem Dritten zu einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese nicht mit eigenen Leuten erbringt, sondern dafür Nachunternehmer einsetzt. Das ist der klassische Fall des Generalunternehmers. Wer dagegen als Bauherr ein Gebäude für eigene Zwecke errichten lässt, etwa um es später zu vermieten, gibt keine eigene Leistungspflicht weiter. Für ihn greift die Bürgenhaftung nach dieser Rechtsprechung nicht.

RolleBürgenhaftung nach der Rechtsprechung
Bauherr, der für eigene Zwecke bauen lässtIn der Regel nicht erfasst
Generalunternehmer mit NachunternehmernErfasst
Nachunternehmer, der selbst weitervergibtErfasst für seine Kette
Unternehmen, das Leiharbeitskräfte einsetztKann über den Verleiher erfasst sein

Für Bauherren ist das eine Entlastung bei der Mindestlohnhaftung, aber kein Freibrief. Andere Pflichten bleiben bestehen, etwa aus dem Arbeitsschutz und dem Verhältnis zwischen Bauherr und Generalunternehmer. Und wer selbst als Unternehmer eine Leistung schuldet und sie weitergibt, steht voll in der Haftung.

Was die Haftung für Generalunternehmer bedeutet

Die Bürgenhaftung ist verschuldensunabhängig. Der Generalunternehmer haftet also auch dann, wenn er von den Lohnverstößen nichts wusste. Beschäftigte können ihn direkt in Anspruch nehmen, ohne vorher gegen ihren eigenen Arbeitgeber klagen zu müssen. Die Haftung beschränkt sich auf das Nettoentgelt in Höhe des Mindestlohns, nicht auf jeden Lohnanspruch.

Da es auf Kenntnis nicht ankommt, liegt der Schutz in der Vertragsgestaltung und in der Kontrolle auf der Baustelle. Viele Generalunternehmer verlangen von Nachunternehmern Erklärungen zur Mindestlohnzahlung, Freistellungsvereinbarungen und Sicherheiten. Das hilft im Innenverhältnis, ändert aber nichts an der Haftung gegenüber den Beschäftigten. Entscheidend ist deshalb, Verstöße möglichst früh zu erkennen.

Ein Beispiel aus dem Wohnungsbau zeigt das Risiko: Ein Generalunternehmer vergibt den Trockenbau an einen Nachunternehmer, der seinerseits eine kleine Kolonne aus einem anderen Bundesland einsetzt. Die Kolonne arbeitet über Wochen, ihr Arbeitgeber zahlt aber nur einen Teil der Löhne und meldet später Insolvenz an. Die Beschäftigten wenden sich an den Generalunternehmer, und der muss die Differenz bis zum Mindestlohn ausgleichen, obwohl er die Kolonne nie selbst beauftragt hat.

  • Nachunternehmer vor Vertragsschluss prüfen, Nachweise zu Sozialkassen und Berufsgenossenschaft anfordern.
  • Weitervergabe nur mit Zustimmung erlauben und die Kette vollständig kennen.
  • Am Tor erfassen, wer für welche Firma auf der Baustelle arbeitet.
  • Ausweis- und Arbeitsdokumente im Rahmen der Zugangskontrolle prüfen.
  • Auffälligkeiten wie wechselnde Firmenangaben oder fehlende Papiere sofort klären.

Zugangskontrolle als Teil der Vorsorge

Eine saubere Personendokumentation am Tor ist kein Selbstzweck. Sie zeigt, wer wann für welches Unternehmen auf der Baustelle war. Bei einer Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach dem SchwarzArbG oder bei Ansprüchen von Beschäftigten ist diese Übersicht wertvoll. Was bei einer solchen Prüfung abläuft, beschreibt der Beitrag Was eine FKS-Prüfung auf der Baustelle bedeutet, die Vorbereitung der Ratgeber Mindestlohn und FKS-Prüfung.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Grundsätze wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Baulogistik Nord, ein Leistungsbereich der Staffsec Solution GmbH, übernimmt Zugangskontrolle und Personenerfassung mit digitalen Berichten.

Häufige Fragen

Haftet ein Bauherr für den Mindestlohn der Bauarbeiter?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel nicht, wenn er das Bauwerk für eigene Zwecke errichten lässt. Die Bürgenhaftung trifft vor allem Unternehmer, die eine eigene Leistungspflicht an Nachunternehmer weitergeben, also typischerweise Generalunternehmer.

Muss der Generalunternehmer von Verstößen gewusst haben?

Nein. Die Bürgenhaftung nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG hängt nicht von Verschulden oder Kenntnis ab. Beschäftigte können den Generalunternehmer direkt in Anspruch nehmen.

Hilft eine Freistellungsklausel im Nachunternehmervertrag?

Sie regelt den Rückgriff im Verhältnis zum Nachunternehmer. Gegenüber den Beschäftigten bleibt die Haftung bestehen. Ihr Wert hängt zudem davon ab, ob der Nachunternehmer im Ernstfall zahlen kann.

Welche Rolle spielt die Zugangskontrolle?

Sie schafft eine Übersicht, wer für welches Unternehmen auf der Baustelle war. Das hilft, Auffälligkeiten früh zu erkennen und bei Prüfungen oder Ansprüchen Nachweise vorzulegen.

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