Sie wissen danach, welche Pflichten beim Bauherrn bleiben, was der Generalunternehmer trägt, wie Aufgaben wirksam übertragen werden und wo in der Praxis Lücken entstehen.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Auf fast jeder größeren Baustelle gibt es irgendwann die Frage: Wer hätte das regeln müssen? Die Zufahrt ist zugeparkt, ein Lkw wartet seit einer Stunde auf der Straße, die Absperrung am Gehweg ist umgefallen, und niemand fühlt sich zuständig. Der Bauherr verweist auf den Generalunternehmer, der GU auf den Nachunternehmer, der Nachunternehmer auf die Bauleitung des Bauherrn.
Rechtlich ist die Lage meist klarer als auf der Baustelle. Mehrere Regelwerke verteilen Pflichten: die Baustellenverordnung und das Arbeitsschutzgesetz, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB, die Landesbauordnungen, das Straßenverkehrsrecht und – vertraglich – meist die VOB/B. Das Problem ist selten das Recht, sondern die fehlende Übersetzung in Zuständigkeiten, Namen und Abläufe.
Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Pflichten nach Rolle, zeigt, was sich übertragen lässt und was nicht, und gibt eine Checkliste für den Projektstart.
Der Bauherr veranlasst das Bauvorhaben und schafft damit eine Gefahrenquelle. Daraus folgen Pflichten, die auch dann nicht vollständig verschwinden, wenn er einen Generalunternehmer beauftragt. Er muss sie nicht alle selbst ausführen, aber er muss dafür sorgen, dass jemand Geeignetes sie ausführt, und er muss das im Blick behalten.
| Pflichtbereich | Grundlage | Was das praktisch heißt |
|---|---|---|
| Arbeitsschutz bei der Planung | BaustellV § 2 | Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes schon bei Planung und Terminierung berücksichtigen, etwa Bauabläufe ohne gefährliche Überschneidungen |
| Vorankündigung | BaustellV § 2 Abs. 2 | Bei großen Baustellen spätestens zwei Wochen vor Einrichtung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermitteln und aushängen |
| SiGe-Plan und Koordinator | BaustellV §§ 2, 3 | Bei mehreren Arbeitgebern einen geeigneten Koordinator bestellen; unter bestimmten Voraussetzungen einen SiGe-Plan erstellen lassen |
| Verkehrssicherung | § 823 BGB | Dafür sorgen, dass von der Baustelle keine vermeidbaren Gefahren für Dritte ausgehen; bei Übertragung bleiben Auswahl- und Kontrollpflichten |
| Bauordnungsrecht | Landesbauordnung | Geeignete Beteiligte beauftragen, Genehmigung und Auflagen beachten, Baubeginn anzeigen, wo das Landesrecht es verlangt |
| Ordnung auf der Baustelle | VOB/B § 4 Abs. 1 | Wenn VOB/B vereinbart ist: allgemeine Ordnung aufrechterhalten und das Zusammenwirken der Unternehmer regeln |
Der letzte Punkt wird oft übersehen. Nach VOB/B hat der Auftraggeber für die Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Beauftragt der Bauherr Einzelgewerke direkt, liegt die Koordination der Gewerke also bei ihm. Beauftragt er einen GU mit der Gesamtleistung, übernimmt der GU gegenüber seinen Nachunternehmern diese Rolle.
Der Generalunternehmer steht in einer Doppelrolle. Gegenüber dem Bauherrn ist er Auftragnehmer und führt seine Leistung in eigener Verantwortung aus. Gegenüber seinen Nachunternehmern ist er selbst Auftraggeber und damit für Ordnung, Abstimmung und Schnittstellen zuständig. Dazu kommen seine Pflichten als Arbeitgeber der eigenen Leute.
Gerade der letzte Punkt hat unmittelbare Folgen für die Baustellenorganisation. Wer die Nachunternehmerhaftung ernst nimmt, braucht eine saubere Zugangskontrolle mit Personenerfassung. Ohne sie weiß am Ende niemand, wer an welchem Tag für welche Firma auf der Baustelle war.
Die Anlieferung ist der Bereich, in dem sich Pflichten am häufigsten überlagern. Ein Lkw, der in zweiter Reihe wartet, berührt gleichzeitig Verkehrsrecht, Verkehrssicherung, Arbeitsschutz und Vertragsrecht. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick, wer was tun muss.
Für Arbeiten im Straßenraum verlangt die StVO eine verkehrsrechtliche Anordnung. Nach § 45 Abs. 6 StVO muss der Unternehmer, der die Arbeiten ausführt, sie vor Beginn einholen. Daneben steht die Sondernutzungserlaubnis nach dem jeweiligen Straßen- und Wegegesetz des Landes, wenn öffentliche Fläche für Lager, Container oder Kran genutzt wird. Wer welchen Antrag stellt, sollte im Vertrag stehen, sonst verliert man Wochen.
Auf der Baustelle selbst gehört die Steuerung der Anlieferungen zur Baustelleneinrichtung. Wer die Zufahrt betreibt, muss Zeitfenster vergeben, Entladeflächen freihalten und die Einweisung von Fahrzeugen regeln. In der Praxis ist das meist der GU oder ein von ihm beauftragtes Logistik-Management. Der Bauherr bleibt in der Pflicht, wenn er selbst Lieferungen veranlasst, etwa für Nutzerausstattung oder Vorabeinbauten, die nicht im GU-Vertrag stecken.
| Aufgabe | Typisch zuständig | Häufige Lücke |
|---|---|---|
| Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen | Ausführendes Unternehmen, oft der GU | Nachunternehmer stellt eigenen Antrag, der mit dem Gesamtkonzept nicht zusammenpasst |
| Sondernutzung öffentlicher Fläche | Bauherr oder GU nach Vertrag | Antrag zu spät, Fläche bei Baubeginn nicht freigegeben |
| Zeitfenster für Lieferungen | Logistik des GU | Direktlieferungen des Bauherrn laufen am System vorbei |
| Einweisen beim Rückwärtsfahren | Unternehmen, das die Entladung steuert | Fahrer verlässt sich auf Bauarbeiter, die gerade etwas anderes tun |
| Absperrung und Gehwegführung | Wer die Anordnung hält | Nach Feierabend kontrolliert niemand den Zustand |
Mehr zur Antragsseite steht im Ratgeber zur verkehrsrechtlichen Anordnung und dem Verkehrszeichenplan.
Kaum ein Bauherr erledigt seine Pflichten selbst. Das ist auch nicht nötig. Die BaustellV erlaubt ausdrücklich, dass der Bauherr einen Dritten beauftragt, die Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Arbeitgeber können nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, Arbeitsschutzaufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Und die Verkehrssicherungspflicht kann vertraglich auf ein Unternehmen übergehen.
Was dabei nie vollständig übergeht, ist die Pflicht, sorgfältig auszuwählen und stichprobenartig zu kontrollieren. Wer einen ungeeigneten Partner beauftragt oder offensichtliche Missstände über Wochen hinnimmt, bleibt in der Verantwortung. Das gilt für den Bauherrn gegenüber dem GU ebenso wie für den GU gegenüber seinen Nachunternehmern.
Ein typischer Fehler ist die Kettendelegation ohne Rückmeldung: Der Bauherr überträgt auf den GU, der GU auf den Gerüstbauer, der Gerüstbauer auf seinen Vorarbeiter, und keiner fragt nach. Auf dem Papier ist alles geregelt, auf der Baustelle niemand zuständig.
Drei Rollen werden häufig verwechselt. Der SiGe-Koordinator stimmt den Arbeitsschutz zwischen den Firmen ab und schreibt den SiGe-Plan fort. Die Bauleitung des GU steuert Termine, Qualität und Nachunternehmer. Die Baulogistik sorgt dafür, dass Material, Geräte und Personen zur richtigen Zeit am richtigen Ort sind, ohne dass sich Wege gefährlich kreuzen.
Keine dieser Rollen ersetzt die andere. Der SiGeKo ist kein Bauleiter und kein Sicherheitsposten. Die Logistik ist nicht für die Arbeitsschutzpflichten der Gewerke verantwortlich. Aber alle drei brauchen dieselben Informationen: wer wann wo arbeitet, welche Flächen gesperrt sind, welche Großlieferungen anstehen. Eine gemeinsame wöchentliche Abstimmung mit aktuellem Baustelleneinrichtungsplan spart viele Konflikte.
Bewährt hat sich, die Spielregeln in einer Baustellenordnung festzuhalten und jede neue Firma vor Arbeitsbeginn einzuweisen. Wie eine solche Einweisung aufgebaut ist, beschreibt der Ratgeber Unterweisung und Einweisung neuer Firmen.
Die folgenden Punkte sollten vor der Einrichtung der Baustelle geklärt und schriftlich festgehalten sein. Sie passen für Wohnungsbau in Hamburg ebenso wie für eine Gewerbehalle in Schleswig-Holstein oder ein Infrastrukturprojekt in Brandenburg.
Wenn Sie für einzelne Bausteine Unterstützung brauchen, etwa für Baustelleneinrichtung und Infrastrukturplanung oder Zugangskontrolle und Bewachung, sprechen Sie uns an. Baulogistik Nord ist ein Leistungsbereich der Staffsec Solution GmbH aus Neumünster und bundesweit im Einsatz.
Viele Aufgaben lassen sich vertraglich übertragen, etwa Verkehrssicherung, Baustelleneinrichtung oder die Maßnahmen nach Baustellenverordnung. Es bleibt aber die Pflicht, den Partner sorgfältig auszuwählen und erkennbare Missstände nicht hinzunehmen. Eine vollständige Entlastung gibt es in der Regel nicht.
Nach § 45 Abs. 6 StVO muss der Unternehmer, der Arbeiten im Straßenraum ausführt, die Anordnung vor Beginn einholen. Bei mehreren Firmen sollte vertraglich festgelegt sein, wer den Antrag für das Gesamtkonzept stellt, damit keine widersprüchlichen Anträge entstehen.
Nein, jedenfalls nicht allein. Jeder Arbeitgeber bleibt für den Arbeitsschutz seiner eigenen Beschäftigten verantwortlich. Der Koordinator stimmt die Maßnahmen zwischen den Firmen ab, schreibt den SiGe-Plan fort und weist auf Mängel hin.
Für den Mindestlohn ja. Nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und § 13 Mindestlohngesetz haftet der beauftragende Unternehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Deshalb sind sorgfältige Auswahl und Personenerfassung auf der Baustelle wichtig.
Dann muss er deren Einbindung in Baustellenordnung, Zufahrtsregeln und Koordination sicherstellen. Am einfachsten ist es, diese Firmen über den GU oder die Baulogistik anzumelden und vor Arbeitsbeginn einweisen zu lassen.
Sie ist schriftlich, nennt Aufgabe, Bereich und Zeitraum, gibt der beauftragten Person die nötigen Befugnisse und Mittel und sieht eine Kontrolle vor. Eine allgemeine Formulierung ohne konkreten Inhalt hilft im Streitfall wenig.
Wir planen und betreiben die Logistik Ihrer Baustelle, bundesweit.