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Nachunternehmerhaftung (§ 14 AEntG)

Sie wissen danach, wofür ein Auftraggeber bei seinen Nachunternehmern einstehen muss und welche Prüfungen und Abläufe das Risiko auf der Baustelle verringern.

Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026

Was die Vorschrift regelt

§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) regelt die Haftung des Auftraggebers für Mindestentgelte bei beauftragten Firmen. Wer als Unternehmer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Pflicht, den Beschäftigten das Mindestentgelt zu zahlen. Das gilt auch für Nachunternehmer weiter unten in der Kette und für eingesetzte Verleiher. Erfasst sind außerdem Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien, im Bau etwa die Sozialkassen.

Über § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gilt dieselbe Haftung für den gesetzlichen Mindestlohn. Damit betrifft die Regel praktisch jede Nachunternehmerkette auf der Baustelle.

Wie die Haftung wirkt

MerkmalBedeutung in der Praxis
Haftung wie ein BürgeDer Beschäftigte kann sich direkt an den Auftraggeber wenden.
Verzicht auf Einrede der VorausklageEr muss nicht erst gegen seinen Arbeitgeber klagen oder vollstrecken.
Unabhängig von VerschuldenAuch sorgfältige Auswahl des NU schließt die Haftung nicht aus.
NettoentgeltGehaftet wird für den Auszahlungsbetrag nach Steuern und Sozialabgaben.
Ganze KetteErfasst sind NU, Nach-Nachunternehmer und beauftragte Verleiher.

Ob auch ein Bauherr haftet, der selbst kein Bauunternehmer ist, hängt vom Einzelfall und von der aktuellen Rechtsprechung ab. Für Generalunternehmer, die Teile ihrer eigenen Leistung weitergeben, ist die Haftung der Regelfall. Im Zweifel sollten Sie die Frage mit einer Rechtsberatung klären.

Daneben gibt es im Baugewerbe eine eigene Haftung für Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e SGB IV. Sie folgt anderen Regeln und sollte bei der Vertragsgestaltung mitgedacht werden.

Risiko senken: Vertrag, Nachweise, Baustelle

Die Haftung lässt sich nicht wegverhandeln, aber das Risiko lässt sich deutlich verringern. Die wirksamsten Hebel liegen im Vertrag und in einer sauberen Kontrolle auf der Baustelle.

  • Vertrag: Pflicht zur Zahlung von Mindestlohn und Mindestentgelten, Zustimmungsvorbehalt für jede weitere Nachunternehmer-Ebene, Freistellungsklausel und Sicherheiten.
  • Nachweise: regelmäßige Bescheinigungen von Sozialkasse, Krankenkassen und Berufsgenossenschaft, Präqualifikation wo vorhanden.
  • Zugang: Personendokumentation nach Firma und Auftraggeber, damit sichtbar ist, wer tatsächlich auf der Baustelle arbeitet.
  • Abgleich: angemeldete Personen gegen Anwesenheit am Tor halten; auffällige Abweichungen ansprechen.
  • Prüfungen: bei einer FKS-Prüfung die Unterlagen schnell bereitstellen können.

Ein Beispiel aus dem Ausbau: Ein Trockenbau-NU setzt eine weitere Kolonne ein, die niemand angemeldet hat. Fällt diese Firma später aus, stehen offene Lohnforderungen im Raum. Wer am Tor jede Person einer Firma und einem Auftraggeber zuordnet, erkennt solche Kolonnen am ersten Tag. Mehr dazu im Ratgeber Mindestlohn und FKS-Prüfung.

Fragen zum Begriff

Kann ich die Haftung nach § 14 AEntG vertraglich ausschließen?

Nein, gegenüber den Beschäftigten der Nachunternehmer lässt sie sich nicht ausschließen. Im Verhältnis zum Nachunternehmer können Sie aber Freistellung und Sicherheiten vereinbaren und so den Rückgriff absichern.

Hafte ich auch für Nach-Nachunternehmer?

Ja, die Haftung erfasst ausdrücklich auch weitere Nachunternehmer und von ihnen beauftragte Verleiher. Deshalb ist eine Zustimmungspflicht für jede weitere Vergabe so wichtig.

Welche Rolle spielt die Zugangskontrolle?

Sie schafft die Grundlage, um zu wissen, wer tatsächlich auf der Baustelle arbeitet und für wen. Eine lückenlose Zuordnung von Personen zu Firmen und Auftraggebern macht nicht angemeldete Kolonnen früh sichtbar.

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