Sie wissen danach, wofür ein Auftraggeber bei seinen Nachunternehmern einstehen muss und welche Prüfungen und Abläufe das Risiko auf der Baustelle verringern.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) regelt die Haftung des Auftraggebers für Mindestentgelte bei beauftragten Firmen. Wer als Unternehmer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Pflicht, den Beschäftigten das Mindestentgelt zu zahlen. Das gilt auch für Nachunternehmer weiter unten in der Kette und für eingesetzte Verleiher. Erfasst sind außerdem Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien, im Bau etwa die Sozialkassen.
Über § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gilt dieselbe Haftung für den gesetzlichen Mindestlohn. Damit betrifft die Regel praktisch jede Nachunternehmerkette auf der Baustelle.
| Merkmal | Bedeutung in der Praxis |
|---|---|
| Haftung wie ein Bürge | Der Beschäftigte kann sich direkt an den Auftraggeber wenden. |
| Verzicht auf Einrede der Vorausklage | Er muss nicht erst gegen seinen Arbeitgeber klagen oder vollstrecken. |
| Unabhängig von Verschulden | Auch sorgfältige Auswahl des NU schließt die Haftung nicht aus. |
| Nettoentgelt | Gehaftet wird für den Auszahlungsbetrag nach Steuern und Sozialabgaben. |
| Ganze Kette | Erfasst sind NU, Nach-Nachunternehmer und beauftragte Verleiher. |
Ob auch ein Bauherr haftet, der selbst kein Bauunternehmer ist, hängt vom Einzelfall und von der aktuellen Rechtsprechung ab. Für Generalunternehmer, die Teile ihrer eigenen Leistung weitergeben, ist die Haftung der Regelfall. Im Zweifel sollten Sie die Frage mit einer Rechtsberatung klären.
Daneben gibt es im Baugewerbe eine eigene Haftung für Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e SGB IV. Sie folgt anderen Regeln und sollte bei der Vertragsgestaltung mitgedacht werden.
Die Haftung lässt sich nicht wegverhandeln, aber das Risiko lässt sich deutlich verringern. Die wirksamsten Hebel liegen im Vertrag und in einer sauberen Kontrolle auf der Baustelle.
Ein Beispiel aus dem Ausbau: Ein Trockenbau-NU setzt eine weitere Kolonne ein, die niemand angemeldet hat. Fällt diese Firma später aus, stehen offene Lohnforderungen im Raum. Wer am Tor jede Person einer Firma und einem Auftraggeber zuordnet, erkennt solche Kolonnen am ersten Tag. Mehr dazu im Ratgeber Mindestlohn und FKS-Prüfung.
Nein, gegenüber den Beschäftigten der Nachunternehmer lässt sie sich nicht ausschließen. Im Verhältnis zum Nachunternehmer können Sie aber Freistellung und Sicherheiten vereinbaren und so den Rückgriff absichern.
Ja, die Haftung erfasst ausdrücklich auch weitere Nachunternehmer und von ihnen beauftragte Verleiher. Deshalb ist eine Zustimmungspflicht für jede weitere Vergabe so wichtig.
Sie schafft die Grundlage, um zu wissen, wer tatsächlich auf der Baustelle arbeitet und für wen. Eine lückenlose Zuordnung von Personen zu Firmen und Auftraggebern macht nicht angemeldete Kolonnen früh sichtbar.
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