Sie erfahren, wie die ersten Minuten einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit aussehen, wer was tun muss, wie sich der Tag auf der Baustelle verändert und welche Arbeit in den Wochen danach noch auf Sie zukommt.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Die meisten Bauleiter erleben eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht als Termin, sondern als Überraschung. Mehrere Fahrzeuge des Zolls fahren vor, Beamtinnen und Beamte stellen sich an Tor und Ausgänge, eine Person meldet sich beim Torposten und fragt nach der verantwortlichen Bauleitung. Angekündigt wird eine solche Kontrolle in der Regel nicht.
In diesem Moment entscheidet sich viel. Ist klar, wer die Prüfer empfängt und wo die Unterlagen liegen, läuft der Vormittag geordnet. Muss erst jemand gesucht werden, entsteht Unruhe auf der ganzen Fläche. Der Beitrag beschreibt den praktischen Ablauf. Die rechtlichen Pflichten im Detail, die Haftung in der Nachunternehmerkette und eine vollständige Checkliste finden Sie im Ratgeber Mindestlohn- und FKS-Prüfung.
Die FKS ist Teil der Zollverwaltung und prüft auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Im Kern geht es um drei Fragen: Sind alle Beschäftigten ordnungsgemäß angemeldet? Erhalten sie mindestens den gesetzlichen oder branchenbezogenen Mindestlohn? Und gibt es Hinweise auf Scheinselbstständigkeit oder illegale Beschäftigung?
Dazu werden die Menschen auf der Baustelle befragt, ihre Ausweispapiere angesehen und ihre Angaben aufgenommen. Im Baugewerbe müssen Beschäftigte ihre Ausweispapiere bei der Arbeit mitführen. Wer nichts dabeihat, verursacht Rückfragen beim eigenen Arbeitgeber und verlängert die Prüfung für alle.
| Wer | Was in der Prüfung typischerweise verlangt wird |
|---|---|
| Beschäftigte auf der Fläche | Ausweis zeigen, Fragen zu Arbeitgeber, Arbeitszeit und Lohn beantworten |
| Nachunternehmer | Angaben zu Beschäftigten, Arbeitszeitaufzeichnungen, Anmeldungen, Verträge |
| Generalunternehmer | Übersicht über Nachunternehmer, Ansprechpartner, Zugang zu Fläche und Unterlagen |
| Torposten und Logistik | Zugangslisten, Torbuch, Ausweisdaten, Hinweise auf anwesende Firmen |
Auch Auftraggeber und Dritte, die bei der Prüfung angetroffen werden, müssen die Prüfung dulden und mitwirken. Mitwirken heißt Auskunft geben und Unterlagen vorlegen. Es heißt nicht, Beschäftigte anderer Firmen zu vertreten oder für sie zu antworten.
Eine Prüfung dauert je nach Größe der Baustelle wenige Stunden oder einen ganzen Tag. In dieser Zeit wird weniger gebaut. Kolonnen werden nacheinander befragt, Kranarbeiten ruhen teilweise, Anlieferungen stauen sich vor dem Tor. Für die Logistiksteuerung ist das ein Sondertag:
Eine gute Zugangskontrolle zahlt sich an diesem Tag aus. Wenn der Torposten auf Knopfdruck zeigen kann, welche Personen welcher Firma heute auf der Fläche sind, verkürzt das die Prüfung spürbar.
Mit der Abfahrt der Prüfer ist die Sache selten erledigt. Häufig folgen schriftliche Anforderungen an einzelne Arbeitgeber: Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Anmeldungen, Verträge. Diese Unterlagen werden beim Arbeitgeber geprüft, nicht auf der Baustelle. Für den Generalunternehmer ist trotzdem wichtig, was dabei herauskommt.
Der Grund ist die Nachunternehmerhaftung nach § 14 AEntG: Ein Unternehmer, der einen anderen mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts wie ein Bürge. Hält ein Nachunternehmer den Mindestlohn nicht ein, kann der Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Deshalb sollten Generalunternehmer nach einer Prüfung bei ihren Nachunternehmern nachfragen und sich bestätigen lassen, dass alle Anforderungen erledigt sind.
Baulogistik Nord, ein Leistungsbereich der Staffsec Solution GmbH, stellt Zugangskontrolle und Torposten mit digitalen Einsatz- und Kontrollberichten. Damit liegen Anwesenheitsdaten vor, wenn sie gebraucht werden.
In der Regel nicht. Die Prüfer erscheinen unangemeldet, meist zu Arbeitsbeginn. Deshalb sollte der Ablauf für eine Prüfung vorher festgelegt sein.
Ja, auch Auftraggeber und Dritte, die angetroffen werden, müssen die Prüfung dulden und mitwirken. Das bedeutet vor allem, Zugang zu gewähren, Auskunft zu geben und vorhandene Unterlagen vorzulegen.
Seine Identität und sein Arbeitgeber müssen dann auf anderem Weg geklärt werden. Das kostet Zeit und kann Folgen für den Arbeitgeber haben. Im Baugewerbe besteht eine Pflicht, Ausweispapiere bei der Arbeit mitzuführen.
Weil der Auftraggeber nach § 14 AEntG für die Zahlung des Mindestentgelts durch seine Nachunternehmer wie ein Bürge haftet. Stellt die Prüfung Verstöße fest, kann das bis zum Generalunternehmer durchschlagen.
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