Sie wissen danach, welche Schritte die BaustellV in welcher Projektphase verlangt, wie Sie Vorankündigung, SiGe-Plan und Unterlage praxistauglich aufsetzen und welche Fehler Prüfern regelmäßig auffallen.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Die Baustellenverordnung verlangt vom Bauherrn, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz schon geplant werden, bevor der erste Bagger rollt, und dass die Arbeit mehrerer Firmen auf derselben Baustelle aufeinander abgestimmt wird. Mehr steckt im Kern nicht dahinter. Die Verordnung ist kurz, ihre Wirkung im Projekt aber groß, weil sie in jede Phase eingreift: Entwurf, Ausschreibung, Bauablauf, Fertigstellung.
Viele Projekte behandeln die BaustellV als Formalie, die kurz vor Baubeginn „erledigt“ wird. Das ist der häufigste Grund, warum sie wenig bringt. Ihr Nutzen entsteht dort, wo noch etwas entschieden wird: bei der Lage der Zufahrt, der Reihenfolge der Gewerke, der Frage, ob Anschlagpunkte für die spätere Dachwartung gleich mit eingebaut werden.
Dieser Ratgeber geht die Pflichten in der Reihenfolge durch, in der sie im Projekt anfallen. Für die Rolle des Koordinators im Detail lohnt zusätzlich ein Blick in den Ratgeber zur SiGe-Koordination.
Am Anfang steht eine einfache Prüfung mit drei Fragen. Sie sollte dokumentiert werden, auch wenn das Ergebnis lautet, dass einzelne Pflichten nicht greifen. So lässt sich später nachweisen, dass jemand hingeschaut hat.
| Prüffrage | Wenn ja | Grundlage |
|---|---|---|
| Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, gleichzeitig oder nacheinander? | Koordinator bestellen | § 3 Abs. 1 BaustellV |
| Dauern die Arbeiten länger als 30 Arbeitstage bei mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten, oder übersteigt der Umfang 500 Personentage? | Vorankündigung übermitteln und aushängen | § 2 Abs. 2 BaustellV |
| Mehrere Arbeitgeber und zusätzlich Vorankündigungspflicht oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II? | SiGe-Plan vor Einrichtung der Baustelle erstellen lassen | § 2 Abs. 3 BaustellV |
Die erste Frage wird in der Praxis fast immer mit Ja beantwortet. Schon ein Rohbauer und ein Dachdecker, die nacheinander arbeiten, reichen aus. Selbst ein Einfamilienhaus mit mehreren Gewerken fällt darunter.
Bei den Personentagen hilft eine grobe Rechnung aus dem Bauzeitenplan: geplante Arbeitstage je Gewerk mal durchschnittliche Kolonnenstärke, über alle Gewerke addiert. Ein mehrgeschossiger Neubau überschreitet die Grenze von 500 Personentagen in aller Regel deutlich.
Anhang II der Verordnung listet Arbeiten, die auch auf kleineren Baustellen mit mehreren Firmen einen SiGe-Plan auslösen. Es lohnt sich, die Liste mit dem Leistungsverzeichnis abzugleichen, denn viele dieser Tätigkeiten verstecken sich in Positionen, die harmlos klingen.
Im Norden kommen Arbeiten am Wasser häufiger vor, als man denkt: Ein Wohnprojekt an einem Hamburger Kanal oder eine Sanierung an der Kieler Förde kann allein dadurch in die Anhang-II-Liste fallen. Die vollständige Liste steht im Verordnungstext; für die Prüfung sollte immer der Originalwortlaut herangezogen werden.
Die Vorankündigung geht spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die für Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde. Viele Länder stellen dafür Formulare oder Online-Verfahren bereit. Inhaltlich gibt Anhang I der Verordnung neun Angaben vor.
| Angabe | Praxistipp |
|---|---|
| Ort der Baustelle | Genaue Adresse, bei Linienbaustellen Anfang und Ende des Abschnitts |
| Name und Anschrift des Bauherrn | Juristische Person, nicht der Projektleiter persönlich |
| Art des Bauvorhabens | Kurz und verständlich, etwa „Neubau Bürogebäude mit Tiefgarage“ |
| Beauftragter Dritter, falls vorhanden | Nur angeben, wenn tatsächlich schriftlich beauftragt |
| Koordinator | Name und Erreichbarkeit, nicht nur das Büro |
| Voraussichtlicher Beginn und Dauer | Aus dem aktuellen Bauzeitenplan, nicht aus der ersten Kostenschätzung |
| Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter | Spitze in der Ausbauphase realistisch schätzen |
| Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte | Voraussichtliche Zahl, später bei Änderungen nachziehen |
| Bereits ausgewählte Arbeitgeber und Unternehmer | Stand zum Zeitpunkt der Meldung |
Die Vorankündigung muss sichtbar auf der Baustelle aushängen, wetterfest und gut lesbar, am besten am Haupteingang neben Baustellenordnung und Notrufplan. Bei erheblichen Änderungen, etwa einem neuen Koordinator oder einer deutlich längeren Bauzeit, wird sie angepasst. Ein vergilbter Aushang mit altem Namen ist ein Klassiker bei Behördenbegehungen.
Der SiGe-Plan muss vor Einrichtung der Baustelle vorliegen. Er soll die für die Baustelle geltenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennbar machen und besondere Maßnahmen für die Anhang-II-Arbeiten enthalten. Wie er aussieht, schreibt die Verordnung nicht vor. Bewährt hat sich eine Kombination aus Bauzeitenplan und Gefährdungsmatrix: Für jeden Bauabschnitt steht, welche Gewerke gleichzeitig arbeiten, welche gegenseitigen Gefährdungen entstehen und welche gemeinsamen Schutzmaßnahmen gelten.
Ein SiGe-Plan, der im Ordner im Container steht, hilft niemandem. Er wird zum Arbeitsmittel, wenn er mit dem Baufortschritt mitgeht. Das bedeutet: Der Koordinator passt ihn an, sobald sich Bauablauf, Firmen oder Verfahren ändern, und die relevanten Auszüge landen dort, wo gearbeitet wird.
Viele dieser Punkte sind zugleich Kernaufgaben der Baulogistik. Wer einen Baustelleneinrichtungsplan erstellt und Anlieferungen steuert, liefert dem SiGe-Plan die wichtigsten Grundlagen. Umgekehrt muss die Logistik die Festlegungen des SiGe-Plans im Alltag umsetzen.
In der Ausführungsphase verschiebt sich die Arbeit vom Papier auf die Baustelle. Der Koordinator achtet darauf, dass die Arbeitgeber ihre Pflichten aus § 5 BaustellV wahrnehmen und den SiGe-Plan berücksichtigen, organisiert die Zusammenarbeit und schreibt die Unterlagen fort. Für Unternehmer ohne eigene Beschäftigte gilt § 6: Auch sie müssen die einschlägigen Vorschriften beachten und Hinweise des Koordinators berücksichtigen.
Praktisch bewährt sind feste Routinen, die sich in den normalen Baustellenrhythmus einfügen, statt zusätzlicher Termine:
Eine Zugangskontrolle mit Personenerfassung erleichtert diese Arbeit erheblich. Sie zeigt, welche Firmen tatsächlich vor Ort sind, und macht sichtbar, wenn ein Nachunternehmer ohne Einweisung erscheint. Mehr zur Einweisung steht im Ratgeber Unterweisung und Einweisung neuer Firmen.
Die Unterlage für spätere Arbeiten ist der Teil der Verordnung, der am häufigsten vergessen wird. Sie wird in der Planungsphase begonnen und bis zur Fertigstellung ergänzt. Sie enthält die Angaben, die nötig sind, um später Wartung, Reinigung, Inspektion und Instandhaltung am Gebäude sicher durchzuführen.
Typische Inhalte sind Zugänge zum Dach, Anschlageinrichtungen für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Befahranlagen für die Fassadenreinigung, Wege zu Technikräumen, Lasten von Decken für spätere Montagearbeiten und Hinweise auf Leitungen in Wänden und Böden. Für die Praxis gilt: Was im Rohbau leicht einzuplanen ist, etwa eine Anschlagöse auf dem Flachdach, kostet nachträglich ein Vielfaches an Aufwand.
Die Unterlage wird dem Bauherrn bei Fertigstellung übergeben, idealerweise zusammen mit der übrigen Bestandsdokumentation. Der Ratgeber zur Baustellenräumung und Übergabe zeigt, wie sich das in den Abschlussprozess einfügt.
Wer Vorankündigung oder SiGe-Plan unterlässt, riskiert ein Bußgeld, denn die Verordnung stuft solche Verstöße als Ordnungswidrigkeit ein. Schwerer wiegt der praktische Schaden: Unfälle an Schnittstellen zwischen Firmen sind genau das, was die Verordnung verhindern soll.
Ja, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, muss ein Koordinator bestellt werden. Vorankündigung und SiGe-Plan hängen dagegen von Größe, Dauer und Art der Arbeiten ab. Auch beim Einfamilienhaus mit mehreren Gewerken greift also zumindest die Koordinationspflicht.
An die für Arbeitsschutz zuständige Behörde des Landes, in dem die Baustelle liegt. Die Bezeichnung unterscheidet sich je nach Land, etwa Amt für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsicht. Viele Länder bieten dafür ein Formular oder ein Online-Verfahren an.
Nach der Verordnung sorgt der Bauherr dafür, dass der Plan erstellt wird, in der Regel durch den Koordinator. Die ausführenden Firmen liefern Informationen zu ihren Arbeitsverfahren zu. Der Plan wird während der Ausführung fortgeschrieben.
Nein, eine feste Form ist nicht vorgeschrieben. Er muss die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen für die Baustelle erkennbar machen und besondere Maßnahmen für gefährliche Arbeiten enthalten. In der Praxis haben sich Kombinationen aus Bauablaufplan und Gefährdungsübersicht bewährt.
Sie wird dem Bauherrn übergeben und gehört zur Bestandsdokumentation des Gebäudes. Betreiber und Facility Management nutzen sie bei Wartung, Reinigung und Umbauten. Bei einem Eigentümerwechsel sollte sie mit übergeben werden.
Wir planen und betreiben die Logistik Ihrer Baustelle, bundesweit.