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Vorankündigung (BaustellV)

Sie wissen danach, ab welcher Größe eine Baustelle anzukündigen ist, welche Angaben die Behörde erwartet und welche Folgepflichten daran hängen.

Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026

Begriff und Zweck

Die Vorankündigung ist eine Meldung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde, bevor eine größere Baustelle eingerichtet wird. Geregelt ist sie in § 2 Abs. 2 der Baustellenverordnung. Die Behörde soll wissen, wo größere Baustellen entstehen, wer verantwortlich ist und wie viele Firmen und Beschäftigte dort tätig werden.

Die Pflicht liegt beim Bauherrn. Er kann sie nach § 4 BaustellV einem Dritten übertragen, etwa dem Projektsteuerer oder dem Generalunternehmer. Mehr zum Rahmen lesen Sie unter Baustellenverordnung.

Wann sie Pflicht ist

Eine Vorankündigung ist zu übermitteln, wenn eine der beiden Bedingungen zutrifft:

  • Die Arbeiten dauern voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage und es sind dabei mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig.
  • Der Umfang der Arbeiten überschreitet voraussichtlich 500 Personentage.

Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle muss die Meldung bei der Behörde sein. Zuständig ist die Arbeitsschutzbehörde des Landes, je nach Bundesland etwa ein Amt für Arbeitsschutz oder die Gewerbeaufsicht. Viele Länder bieten dafür Online-Formulare an, so auch Hamburg, Niedersachsen oder Berlin.

Ein Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus mit sechs Monaten Bauzeit, bei dem zu Spitzenzeiten zwölf Personen arbeiten, erreicht über die Monate schnell mehr als 500 Personentage. Die Pflicht entsteht also auch ohne große Mannschaft am einzelnen Tag.

Inhalt und Aushang

Angabe nach Anhang I BaustellVHinweis
Ort der Baustellegenaue Anschrift oder Lagebeschreibung
Name und Anschrift des Bauherrnbei Übertragung zusätzlich des verantwortlichen Dritten
Art des Bauvorhabenskurze Beschreibung
Name und Anschrift des Koordinatorsfalls ein SiGe-Koordinator bestellt ist
Voraussichtlicher Beginn und Dauerrealistisch angeben
Voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigtengleichzeitig auf der Baustelle
Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigtegeschätzt
Bereits ausgewählte Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigtesoweit bekannt

Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. In der Praxis hängt sie am Baustelleneingang neben der Baustellenordnung oder am Aushang im Containerdorf.

Folgepflichten und typische Fehler

Sind mehrere Arbeitgeber tätig und ist eine Vorankündigung nötig, verlangt die BaustellV außerdem einen SiGe-Plan. Bei mehreren Arbeitgebern ist zudem ein SiGe-Koordinator zu bestellen. Die Vorankündigung ist damit oft der erste sichtbare Schritt der ganzen Arbeitsschutzorganisation.

Häufige Fehler: Die Meldung geht erst nach Baubeginn raus. Der Aushang fehlt oder ist verblasst. Nach einem Wechsel des Koordinators oder einer deutlich längeren Bauzeit wird nichts angepasst. Wer den Aushang in die regelmäßige Begehung aufnimmt, erkennt das früh. Die praktische Umsetzung beschreibt der Ratgeber Baustellenverordnung praktisch umgesetzt. Unsere Zugangskontrolle kann bei Kontrollgängen den Aushang mitprüfen.

Fragen zum Begriff

Wer muss die Vorankündigung abgeben?

Der Bauherr. Er kann die Aufgabe nach § 4 BaustellV einem geeigneten Dritten übertragen, etwa einem Projektsteuerer. Die Übertragung sollte schriftlich erfolgen.

Was zählt als Personentag?

Ein Personentag ist die Arbeitsleistung einer Person an einem Arbeitstag. Zusammengezählt werden alle Beschäftigten aller Firmen über die gesamte Bauzeit.

Muss die Vorankündigung geändert werden, wenn sich Firmen ändern?

Bei erheblichen Änderungen ja, etwa bei deutlich längerer Bauzeit, wesentlich mehr Beschäftigten oder einem neuen Koordinator. Der Aushang auf der Baustelle muss dann ebenfalls aktualisiert werden.

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