Sie wissen danach, wann ein SiGe-Koordinator bestellt werden muss, welche Aufgaben er in Planung und Ausführung hat und wie Bauleitung und Baulogistik ihm die Arbeit erleichtern.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Sobald mehrere Firmen gleichzeitig oder nacheinander auf einer Baustelle arbeiten, entstehen Gefährdungen, die keiner allein im Griff hat: Der Gerüstbauer sichert seine Leute, aber nicht den Elektriker, der später auf dem Gerüst arbeitet. Der Tiefbauer öffnet einen Graben, über den am nächsten Tag die Anlieferung rollt. Genau für diese Schnittstellen gibt es die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination, kurz SiGe-Koordination.
Rechtsgrundlage ist die Baustellenverordnung (BaustellV). Sie richtet sich in erster Linie an den Bauherrn und ergänzt das Arbeitsschutzgesetz, das jeden Arbeitgeber für seine eigenen Beschäftigten in die Pflicht nimmt. Konkretisiert wird sie durch die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), etwa RAB 30 zur Eignung des Koordinators, RAB 31 zum SiGe-Plan und RAB 32 zur Unterlage für spätere Arbeiten.
Wichtig für die Einordnung: Der SiGe-Koordinator koordiniert und überwacht. Er übernimmt nicht die Arbeitsschutzpflichten der einzelnen Firmen und ist auch nicht deren Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Nach § 3 Abs. 1 BaustellV sind für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Auf Größe oder Dauer der Baustelle kommt es dabei nicht an. Schon zwei Firmen genügen, auch wenn sie nur kurz nacheinander arbeiten. Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter kann die Aufgabe auch selbst wahrnehmen, wenn er geeignet ist.
Davon zu unterscheiden sind die Vorankündigung und der SiGe-Plan, die an weitere Bedingungen geknüpft sind. Die folgende Übersicht hilft bei der schnellen Einordnung.
| Pflicht | Auslöser nach BaustellV | Frist / Form |
|---|---|---|
| Koordinator bestellen | Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle | Bereits in der Planungsphase |
| Vorankündigung | Voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig, oder mehr als 500 Personentage | Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung an die zuständige Behörde, auf der Baustelle sichtbar aushängen |
| SiGe-Plan | Mehrere Arbeitgeber und Vorankündigung erforderlich, oder mehrere Arbeitgeber und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II | Vor Einrichtung der Baustelle erstellen und fortschreiben |
| Unterlage für spätere Arbeiten | Teil der Koordinatoraufgaben in der Planungsphase | Zusammenstellen, bis zum Abschluss fortführen und übergeben |
Arbeitet auf einer vorankündigungspflichtigen Baustelle nur ein einziger Arbeitgeber, ist kein SiGe-Plan nötig. Der Verantwortliche muss diesen Arbeitgeber dann aber vor Einrichtung der Baustelle über die Umstände auf dem Gelände unterrichten, die sonst in einen SiGe-Plan gehört hätten. Details zur Meldung finden Sie unter Vorankündigung.
Die Maßnahmen nach § 2 und die Bestellung des Koordinators hat nach § 4 BaustellV der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Das kann etwa ein Projektsteuerer oder Generalunternehmer sein. Eine solche Übertragung sollte schriftlich und eindeutig erfolgen, damit klar ist, wer im Ernstfall Ansprechpartner der Behörde ist.
Zusätzlich stellt § 3 Abs. 1a klar, dass die Beauftragung eines Koordinators den Bauherrn nicht von seiner Verantwortung entbindet. In der Praxis heißt das: Der Bauherr muss einen geeigneten Koordinator auswählen, ihm genug Zeit und Befugnisse geben und reagieren, wenn der Koordinator Mängel meldet.
Die ausführenden Firmen bleiben für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten selbst zuständig. Sie müssen die Hinweise des Koordinators und den SiGe-Plan berücksichtigen, ihre eigene Gefährdungsbeurteilung erstellen und ihre Leute unterweisen. Wie das im Alltag aussieht, beschreibt der Ratgeber Arbeitsschutz auf der Baustelle.
Die BaustellV teilt die Aufgaben des Koordinators in zwei Phasen. In der Planungsphase koordiniert er die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz, arbeitet den SiGe-Plan aus oder lässt ihn ausarbeiten und stellt die Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammen. Gerade hier hat er den größten Hebel: Ein Anschlagpunkt auf dem Dach, der im Entwurf vorgesehen ist, kostet einen Bruchteil einer späteren Nachrüstung.
In der Ausführungsphase kommen weitere Aufgaben hinzu:
Ein Koordinator, der nur in der Ausführung bestellt wird, kann Fehler der Planung kaum noch korrigieren. Deshalb empfiehlt es sich, ihn so früh wie möglich einzubinden, idealerweise schon während der Entwurfsplanung.
Der SiGe-Plan muss nach § 2 Abs. 3 BaustellV die für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen, etwa wenn in einem laufenden Werk oder Krankenhaus gebaut wird.
Bewährt hat sich ein Aufbau, der sich am Bauablauf orientiert: Für jeden Abschnitt werden die Gewerke, die Gefährdungen, die gemeinsam genutzten Einrichtungen und die zuständigen Firmen genannt.
| Baustein | Typischer Inhalt |
|---|---|
| Bauablauf | Abschnitte, Gewerke und zeitliche Überschneidungen aus dem Bauzeitenplan |
| Gefährdungen | Absturz, Verschüttung, Kranbetrieb, Verkehr auf der Baustelle, Gefahrstoffe |
| Schutzmaßnahmen | Kollektive Absturzsicherung, Verbau, Verkehrswege, Absperrungen |
| Gemeinsame Einrichtungen | Gerüste, Krane, Treppentürme, Sanitärcontainer, Erste-Hilfe-Ausstattung |
| Zuständigkeiten | Wer stellt, wer prüft, wer räumt und wer gibt frei |
| Notfall | Rettungswege, Sammelplatz, Alarmierung, Anfahrt Rettungsdienst |
Ein SiGe-Plan ist ein lebendes Dokument. Er wird fortgeschrieben, wenn sich der Ablauf ändert, und sollte auf der Baustelle zugänglich sein. Viele Koordinatoren ergänzen ihn um einen grafischen Teil auf Basis des BE-Plans.
Anhang II der BaustellV listet Arbeiten, die zusätzliche Maßnahmen im SiGe-Plan verlangen. Dazu gehören unter anderem Arbeiten mit der Gefahr des Absturzes aus mehr als 7 m Höhe oder des Verschüttetwerdens in Baugruben oder Gräben mit mehr als 5 m Tiefe, Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen, Arbeiten mit Ertrinkungsgefahr, Taucherarbeiten, Arbeiten mit Sprengstoff sowie bestimmte Arbeiten mit gefährlichen Stoffen oder Strahlung.
Für die Montage von Massivbauelementen gilt seit der jüngsten Änderung der Verordnung keine feste Gewichtsgrenze mehr. Maßgeblich ist, ob wegen der Masse kraftbetriebene Hebezeuge oder andere kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Versetzen eingesetzt werden. Prüfen Sie im Zweifel den aktuellen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de oder fragen Sie Ihren Koordinator.
Für die Logistik ist Anhang II oft unmittelbar relevant: Fertigteilmontagen, Arbeiten in tiefen Baugruben oder neben Freileitungen bestimmen, wann Anlieferzonen gesperrt, Kranbereiche geräumt oder Zufahrten verlegt werden müssen.
Die Unterlage für spätere Arbeiten wird oft vergessen, ist aber ausdrücklich Aufgabe des Koordinators. Sie enthält die Angaben, die bei Wartung, Inspektion, Reinigung und Instandsetzung des fertigen Gebäudes für Sicherheit und Gesundheitsschutz wichtig sind. Typisch sind Anschlagpunkte und Sicherheitsdachhaken, Zugänge zu Dach und Technikflächen, Befahranlagen für Fassaden, begehbare und nicht begehbare Dachflächen sowie Hinweise zu Lichtkuppeln.
Die Unterlage wird während der Ausführung fortgeführt und bei Abschluss an den Bauherrn übergeben, der sie an Betreiber oder Facility Management weiterreicht. Sinnvoll ist, ihre Übergabe als festen Punkt in die Abnahme aufzunehmen, damit sie nicht in einer Projektablage untergeht.
Viele Gefährdungen auf der Baustelle entstehen durch Verkehr und Material: rückwärts rangierende Lkw, Kranlasten über Verkehrswegen, zugestellte Fluchtwege, Paletten am Gerüstaufgang. Hier treffen SiGe-Koordination und Baustellenkoordination unmittelbar aufeinander. Eine gute Logistik setzt viele Maßnahmen des SiGe-Plans im Alltag um.
In der Praxis bewährt sich eine klare Arbeitsteilung: Der Koordinator legt Anforderungen fest, etwa getrennte Fußwege, Schwenkverbote über Aufenthaltsbereichen oder Halteverbote vor Fluchttüren. Die Logistik plant Wege, Anlieferfenster, Lagerflächen und den Kranbelegungsplan so, dass diese Anforderungen eingehalten werden, und meldet Konflikte frühzeitig zurück.
Für die Einweisung neuer Firmen ist das besonders wichtig: Jede Firma sollte vor dem ersten Arbeitstag die Baustellenregeln, Verkehrswege und Notfallabläufe kennen.
Für Bauherren lässt sich die Vorbereitung auf wenige Schritte verdichten: Klären, ob mehrere Arbeitgeber tätig werden; geeigneten Koordinator früh bestellen; Vorankündigung prüfen und fristgerecht übermitteln; SiGe-Plan vor Einrichtung erstellen lassen; Koordination und Logistik in einer Besprechungsstruktur zusammenführen; Unterlage bei der Abnahme einfordern. Baustellensicherheit und Zugangskontrolle sowie Logistik-Management von Baulogistik Nord können die Umsetzung der Baustellenregeln vor Ort unterstützen.
Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, ist nach § 3 BaustellV ein Koordinator zu bestellen. Größe und Dauer der Baustelle spielen dafür keine Rolle. Der Bauherr kann die Aufgabe auch selbst übernehmen, wenn er dafür geeignet ist.
Grundsätzlich ja. Er kann die Maßnahmen aber einem Dritten übertragen, der sie dann in eigener Verantwortung trifft, etwa einem Projektsteuerer. Die Beauftragung eines Koordinators entbindet den Bauherrn nicht von seiner Verantwortung.
Die Anforderungen beschreibt die RAB 30. Verlangt werden baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, spezielle Koordinatorenkenntnisse und berufliche Erfahrung. Der Umfang richtet sich nach Art und Größe des Bauvorhabens.
Der SiGe-Plan betrachtet die Baustelle als Ganzes und regelt die Schnittstellen zwischen den Firmen. Die Gefährdungsbeurteilung erstellt jeder Arbeitgeber für die Tätigkeiten seiner eigenen Beschäftigten. Beide ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht.
Das ist rechtlich nicht ausgeschlossen, wenn die Person geeignet ist und die Aufgabe übertragen wurde. Achten Sie aber darauf, dass genug Zeit und Unabhängigkeit bleiben, um auch Mängel im eigenen Haus oder bei eigenen Nachunternehmern anzusprechen.
Die Vorankündigung enthält die Angaben aus Anhang I der BaustellV, darunter Ort der Baustelle, Name und Anschrift des Bauherrn, Art des Bauvorhabens, Koordinator, voraussichtliche Dauer und Zahl der Beschäftigten sowie die beteiligten Firmen. Sie wird an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermittelt und sichtbar auf der Baustelle ausgehängt.
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