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Gefährdungsbeurteilung

Sie wissen danach, welche Pflicht hinter dem Begriff steht, in welchen Schritten eine Gefährdungsbeurteilung entsteht und welche Besonderheiten für Baustellen mit vielen Firmen gelten.

Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026

Begriff und Rechtsgrundlage

Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen Beschäftigte bei einer Tätigkeit ausgesetzt sind, samt der daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen. Grundlage ist § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach § 6 ArbSchG muss das Ergebnis dokumentiert werden. Weitere Verordnungen konkretisieren die Pflicht für ihr Gebiet, etwa die Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel, die Gefahrstoffverordnung und die Arbeitsstättenverordnung.

Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber für seine eigenen Beschäftigten. Auf einer Baustelle mit zwanzig Gewerken gibt es deshalb nicht eine, sondern viele Gefährdungsbeurteilungen: die des Rohbauers, des Elektrikers, des Gerüstbauers und ebenso die des Logistikdienstleisters, der Stapler fährt, Tore besetzt und Material auf die Etagen bringt.

Die Schritte in der Praxis

Bewährt hat sich ein fester Ablauf, der für jede Tätigkeit gleich bleibt und regelmäßig wiederholt wird:

  • Tätigkeiten erfassen: etwa Entladen am Tor, Kranarbeit, Arbeiten an Deckenkanten, Lagern von Gasflaschen.
  • Gefährdungen ermitteln: Absturz, Anfahren durch Fahrzeuge, herabfallende Lasten, Brand, Lärm, Staub, Witterung.
  • Risiko bewerten: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, wie schwer wäre er?
  • Maßnahmen festlegen nach der Rangfolge technisch vor organisatorisch vor persönlich (TOP-Prinzip).
  • Umsetzen und zuständig benennen: wer, bis wann, mit welchem Mittel.
  • Wirksamkeit prüfen: Begehung, Gespräch mit den Beschäftigten, Auswertung von Beinaheunfällen.
  • Fortschreiben: bei neuen Bauphasen, neuen Geräten, nach Unfällen.

Ein Beispiel: Beim Wechsel vom Rohbau in den Ausbau verschiebt sich das Risiko vom Kranhaken zur Vertikallogistik. Plötzlich stehen Bauaufzug, Hubwagen in engen Fluren und Paletten an offenen Schächten im Mittelpunkt. Eine Gefährdungsbeurteilung aus dem ersten Bauabschnitt passt dann nicht mehr und muss überarbeitet werden.

Abgrenzung zu SiGe-Plan und Unterweisung

Auf Baustellen werden drei Instrumente oft verwechselt. Sie ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht.

InstrumentWer erstelltWorum es geht
Gefährdungsbeurteilungjeder ArbeitgeberGefährdungen der eigenen Beschäftigten und Schutzmaßnahmen
SiGe-PlanSiGe-Koordinator nach BaustellVgewerkeübergreifende Gefährdungen, gegenseitige Abstimmung
UnterweisungArbeitgeber oder BeauftragterVermittlung der Maßnahmen an die Beschäftigten

Der SiGe-Plan beschreibt etwa, dass zwei Krane sich überschneiden oder ein Gewerk unter einem anderen arbeitet. Wie der einzelne Betrieb seine Leute schützt, steht dagegen in seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung. Die Unterweisung sorgt dafür, dass die Maßnahmen auch bei den Beschäftigten ankommen, gerade bei mehrsprachigen Teams.

Typische Fehler sind Musterformulare ohne Bezug zur Baustelle, fehlende Fortschreibung und Beurteilungen, die nur im Büro liegen. Ein Generalunternehmer tut gut daran, sich die Gefährdungsbeurteilungen seiner Nachunternehmer vor Arbeitsbeginn zeigen zu lassen, etwa im Rahmen des Fremdfirmenmanagements. Mehr Hintergrund bietet der Ratgeber Arbeitsschutz auf der Baustelle.

Baulogistik Nord erstellt für die eigenen Einsätze in Logistik, Torkontrolle und Sanitätsdienst eigene Gefährdungsbeurteilungen und stimmt sie mit der Koordination der Baustelle ab.

Fragen zum Begriff

Muss eine Gefährdungsbeurteilung schriftlich sein?

Ja. Nach § 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und die Überprüfung ihrer Wirksamkeit dokumentieren. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor, digitale Lösungen sind möglich.

Ersetzt der SiGe-Plan die Gefährdungsbeurteilung der Firmen?

Nein. Der SiGe-Plan koordiniert die Gefährdungen zwischen den Gewerken. Jeder Arbeitgeber bleibt für die Beurteilung der Tätigkeiten seiner eigenen Beschäftigten verantwortlich.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung überarbeitet werden?

Immer dann, wenn sich die Bedingungen ändern: neue Bauphase, neue Geräte, neue Arbeitsverfahren oder ein Unfall. Auf Baustellen ist das deutlich häufiger als in einem stationären Betrieb.

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