Sie wissen danach, wer rechtlich als Bauherr gilt, welche Pflichten bei ihm bleiben und welche Aufgaben er an Planer, Generalunternehmer oder Dienstleister übertragen kann.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Bauherr ist, wer ein Bauvorhaben auf eigene Verantwortung vorbereitet, ausführen lässt und dafür wirtschaftlich einsteht. Das kann eine Privatperson sein, ein Unternehmen, ein Projektentwickler, eine Wohnungsbaugesellschaft oder eine Kommune. Entscheidend ist nicht, wem das Grundstück gehört, sondern wer das Vorhaben veranlasst und die Aufträge vergibt.
Der Bauherr baut in aller Regel nicht selbst. Er beauftragt Planer, Fachfirmen oder einen Generalunternehmer. Seine Rolle bleibt trotzdem bestehen: Viele Pflichten knüpfen das Bauordnungsrecht der Länder, die Baustellenverordnung und das Zivilrecht ausdrücklich an ihn.
Die Pflichten des Bauherrn kommen aus mehreren Quellen. Die folgende Übersicht ordnet sie für die Praxis.
| Rechtsgrundlage | Pflicht des Bauherrn | Delegierbar? |
|---|---|---|
| Landesbauordnung | Geeignete Beteiligte bestellen (Entwurfsverfasser, Unternehmer, je nach Land Bauleiter), Anträge und Anzeigen einreichen | Aufgaben ja, Verantwortung für die Auswahl bleibt |
| Baustellenverordnung (BaustellV) | Arbeitsschutz bei der Planung berücksichtigen, Vorankündigung, SiGe-Koordinator und SiGe-Plan, wo gefordert | Ja, an einen geeigneten Dritten (§ 4 BaustellV) |
| BGB, § 823 | Verkehrssicherungspflicht für die Gefahrenquelle Baustelle | Ausführung ja, Auswahl- und Überwachungspflicht bleibt |
| SchwarzArbG, AEntG | Kein Auftrag an Firmen, die erkennbar illegal beschäftigen; Haftungsfragen bei Nachunternehmerketten | Prüfung kann beauftragt werden |
Die Baustellenverordnung greift, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind oder die Größe eine Vorankündigung verlangt. Dann muss der Bauherr einen SiGe-Koordinator bestellen. Wie das im Alltag aussieht, beschreibt der Ratgeber Baustellenverordnung praktisch umgesetzt.
Für die Logistik ist der Bauherr wichtiger, als viele denken. Er entscheidet früh, wie viel Fläche, Zeit und Budget die Baustelleneinrichtung bekommt. Er legt fest, ob ein zentrales Logistikkonzept ausgeschrieben wird oder ob jedes Gewerk selbst anliefert. Und er bestimmt, ob die Kosten über eine Logistikumlage verteilt oder gesondert vergeben werden.
Typische Bauherrenentscheidungen mit Logistikfolge sind:
Ein häufiger Fehler: Der Bauherr überträgt alle Aufgaben an den Generalunternehmer und hält sich danach heraus. Die Überwachungspflicht bleibt aber bei ihm. Wer stichprobenartig Protokolle, Begehungen und Berichte anfordert, erfüllt sie nachvollziehbar. Die Abgrenzung zum Generalunternehmer vertieft der Ratgeber Pflichten von Bauherr und Generalunternehmer.
Baulogistik Nord unterstützt Bauherren und Projektsteuerer bei der Planung von Logistik und Baustelleneinrichtung, etwa im Rahmen des Logistik-Managements.
Nein. Bauherr ist, wer das Vorhaben veranlasst und die Aufträge erteilt. Oft ist das der Eigentümer, es kann aber auch ein Erbbauberechtigter, Mieter oder Projektentwickler sein.
Ja, er kann einen geeigneten Dritten beauftragen, die Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung sollte schriftlich erfolgen und klar regeln, welche Aufgaben übergehen.
Das hängt vom Einzelfall ab. Hat er geeignete Firmen ausgewählt und deren Arbeit angemessen überwacht, hat er seine Pflichten in der Regel erfüllt. Fehlt diese Überwachung, kann eine eigene Haftung in Betracht kommen.
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