Sie wissen danach, was unter Beistellung fällt, welche Regeln gelten und wie Sie beigestellte Leistungen klar im Vertrag und im Alltag regeln.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Von Beistellung spricht man, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Leistungen, Einrichtungen oder Stoffe zur Verfügung stellt, die dieser für seine Arbeit braucht. Typisch ist das Verhältnis zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer: Der GU betreibt Kran, Bauaufzug, Baustrom und Container, und die Nachunternehmer nutzen sie mit.
Man unterscheidet grob zwei Arten. Bei der Beistellung von Leistungen und Einrichtungen geht es um Kran, Flächen, Energie oder Gerüste. Bei der Beistellung von Stoffen liefert der Auftraggeber Material, das der Auftragnehmer einbaut, zum Beispiel Fenster, Fliesen oder Haustechnik.
Die VOB/B regelt einen Grundbestand. Danach hat der Auftraggeber, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise sowie vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und für Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, bei mehreren Auftragnehmern anteilig.
Alles, was darüber hinausgeht, muss vertraglich vereinbart werden. Dazu gehört etwa die Nutzung des Turmdrehkrans mit Kranführer, des Bauaufzugs oder gemeinsamer Sozialcontainer. Auch beigestellte Stoffe muss der Auftragnehmer prüfen. Hat er Bedenken gegen ihre Eignung, muss er diese schriftlich mitteilen.
Je genauer eine Beistellung beschrieben ist, desto weniger Streit gibt es später. Diese Punkte sollten im Vertrag oder im Baulogistikhandbuch stehen:
| Beistellung | Was zu regeln ist |
|---|---|
| Turmdrehkran | Zeiten, Vorrang, Anmeldung, Kranführer, Anschlagen der Last |
| Bauaufzug | Belegung, Bedienung, zulässige Last und Abmessungen |
| Baustrom und Bauwasser | Übergabepunkt, Zähler, Absicherung, Verbrauchsabrechnung |
| Lagerflächen | Lage, Größe, Dauer, Räumungspflicht |
| Container und Sanitär | Anzahl, Reinigung, Schlüssel, Nutzungszeitraum |
| Entsorgung | Gemeinsame Container, Trennung, Abrechnung |
Ein häufiger Fehler ist eine Beistellung, die im Vertrag steht, aber im Alltag nicht funktioniert. Wird der Kran für alle Nachunternehmer zugesagt, aber ohne Kranbelegungsplan vergeben, warten Kolonnen, und der Nachunternehmer meldet Behinderung. Gute Beistellung heißt deshalb: klare Regeln plus jemand, der sie vor Ort steuert. Mehr zur Verteilung gemeinsamer Leistungen bietet der Ratgeber Logistikumlage für Nachunternehmer; die Abgrenzung zur Nebenleistung erläutert der Eintrag Besondere Leistung nach VOB/C.
Baulogistik Nord betreibt gemeinsam genutzte Einrichtungen wie Tor, Flächen und Anlieferung als operative Baulogistik für alle Gewerke.
Nach VOB/B muss er vorhandene Anschlüsse unentgeltlich zur Mitbenutzung überlassen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Verbrauchskosten und Zähler trägt aber der Auftragnehmer. Viele Verträge regeln das abweichend, etwa über eine Pauschale.
Grundsätzlich prüft der Auftragnehmer beigestellte Stoffe auf erkennbare Mängel und meldet Bedenken schriftlich. Hat er das ordnungsgemäß getan, kann er von der Haftung für daraus folgende Mängel frei werden. Die genauen Folgen hängen vom Einzelfall ab.
Nein, die VOB/B nennt den Kran nicht als Grundbeistellung. Ob und wie ein Nachunternehmer den Kran nutzen darf, muss vertraglich vereinbart werden, idealerweise mit Zeiten und Abrechnungsweg.
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