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VOB/B und VOB/C

Sie wissen danach, was in Teil B und Teil C der VOB steht, wann sie gelten und welche Regeln für Einrichtung und Logistik der Baustelle wichtig sind.

Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026

Aufbau der VOB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, besteht aus drei Teilen. Teil A regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge. Teil B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, also die Spielregeln zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Teil C fasst die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen zusammen, die ATV, als Reihe von DIN-Normen.

Die VOB ist kein Gesetz. Sie gilt nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wird. Öffentliche Auftraggeber müssen sie verwenden, im privaten Bau ist sie zwischen Unternehmen weit verbreitet. Wird VOB/B vereinbart, gilt VOB/C nach § 1 Abs. 1 VOB/B mit.

Was Teil B und Teil C regeln

TeilInhaltBeispiele mit Bezug zur Baustelle
VOB/BVertragsrecht: Ausführung, Vergütung, Fristen, Behinderung, Abnahme, Mängel, Abrechnung§ 4 Ausführung, § 6 Behinderung, § 12 Abnahme, § 13 Mängelansprüche
VOB/C, DIN 18299allgemeine Regeln für Bauarbeiten jeder ArtAbgrenzung von Nebenleistung und Besonderer Leistung
VOB/C, Gewerke-ATVeigene Norm je Gewerk, etwa DIN 18300 Erdarbeiten oder DIN 18331 Betonarbeitengewerkspezifische Nebenleistungen und Abrechnungsregeln

Jede ATV ist gleich gegliedert. Abschnitt 0 gibt Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung, Abschnitt 4 trennt Nebenleistungen von Besonderen Leistungen, Abschnitt 5 regelt die Abrechnung.

Bezug zur Baustelleneinrichtung

Für Einrichtung und Logistik sind einige Regeln besonders wichtig:

  • Nach § 4 Abs. 2 VOB/B ist der Auftragnehmer für die Ordnung auf seiner Arbeitsstelle verantwortlich.
  • Nach § 4 Abs. 4 VOB/B überlässt der Auftraggeber, wenn nichts anderes vereinbart ist, unentgeltlich die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze, vorhandene Zufahrtswege und vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Verbrauch und Zähler trägt der Auftragnehmer.
  • Nach DIN 18299 ist das Einrichten und Räumen der Baustelle mit den eigenen Geräten grundsätzlich Nebenleistung, also mit den Einheitspreisen abgegolten, wenn das Leistungsverzeichnis nichts anderes vorsieht.
  • Leistungen für andere Unternehmer, etwa das Vorhalten von Gerüsten oder Kran über die eigene Nutzung hinaus, sind in der Regel Besondere Leistungen und gesondert zu vergüten.

Daraus folgt für die Praxis: Wer zentrale Logistik, Kran, Aufzug oder Bewachung für alle Gewerke vorsieht, sollte das ausdrücklich ins Leistungsverzeichnis schreiben und die Kostenverteilung regeln, etwa über eine Logistikumlage. Sonst streiten die Beteiligten später, ob eine Leistung geschuldet oder zusätzlich ist.

Typische Streitpunkte

Häufig geht es um die Vorhaltung über die geplante Bauzeit hinaus. Verlängert sich die Bauzeit durch Umstände aus dem Bereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen von § 6 VOB/B Fristverlängerung und gegebenenfalls Ersatz verlangen. Dafür muss er die Behinderung rechtzeitig schriftlich anzeigen.

Ein zweiter Klassiker ist unklare Beschreibung der Lagerflächen und Zufahrten. Ist im Vertrag nichts geregelt, stehen am Ende mehrere Gewerke vor derselben Fläche. Ein sauber beschriebener Baustelleneinrichtungsplan als Vertragsanlage beugt dem vor. Bei der Ausschreibung von Logistikleistungen unterstützen wir mit unserer Baustelleneinrichtungsplanung; rechtliche Beratung ersetzt das nicht.

Fragen zum Begriff

Gilt die VOB automatisch bei jedem Bauvertrag?

Nein. Sie muss vertraglich vereinbart werden. Ohne Vereinbarung gilt das Bauvertragsrecht des BGB. Öffentliche Auftraggeber legen die VOB/B ihren Verträgen regelmäßig zugrunde.

Ist die Baustelleneinrichtung immer im Preis enthalten?

Nach DIN 18299 ist das Einrichten und Räumen der eigenen Baustelle grundsätzlich Nebenleistung. Sieht das Leistungsverzeichnis dafür eigene Positionen vor, wird sie nach diesen vergütet. Leistungen für andere Gewerke sind meist Besondere Leistungen.

Welche Rolle spielt VOB/C für die Abrechnung?

Abschnitt 5 jeder ATV legt fest, wie Mengen ermittelt und abgerechnet werden. Wer Logistikleistungen ausschreibt, sollte Einheiten und Abrechnungsart klar festlegen, damit es später keine Auslegungsfragen gibt.

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