Sie wissen danach, wann eine Leistung gesondert vergütet wird, wie Sie sie im Leistungsverzeichnis sauber beschreiben und welche Fehler zu Nachträgen führen.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Eine Besondere Leistung ist eine Leistung, die nicht automatisch mit dem Preis einer Position abgegolten ist, sondern nur dann zum Vertrag gehört, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich genannt ist. So regelt es die DIN 18299 im Abschnitt 4.2, also die Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art in Teil C der VOB. Die einzelnen Gewerke-Normen (ATV) ergänzen diese Liste jeweils im eigenen Abschnitt 4.2.
Das Gegenstück ist die Nebenleistung nach Abschnitt 4.1. Nebenleistungen gehören auch ohne Erwähnung zur Leistung und werden nicht extra bezahlt. Den Rahmen beider Teile erklärt die Seite VOB/B und VOB/C.
Die Grenze verläuft grob so: Was ein Unternehmer für seine eigene Leistung ohnehin tun muss, ist Nebenleistung. Was er für andere Firmen, für den Bauherrn oder über das Übliche hinaus erbringt, ist häufig eine Besondere Leistung. Entscheidend ist aber immer der Wortlaut der jeweiligen ATV und des Vertrags.
| Typische Tätigkeit | Eher Nebenleistung | Eher Besondere Leistung |
|---|---|---|
| Material transportieren | eigenes Material vom Lagerplatz auf der Baustelle zur Einbaustelle | Verteilen von Material anderer Gewerke in die Geschosse |
| Baustelleneinrichtung | eigene Einrichtung für die eigene Leistung | Vorhalten von Einrichtungen zur Mitbenutzung durch andere Firmen |
| Sicherheit | Schutzmaßnahmen nach Unfallverhütungsvorschriften für die eigene Arbeit | Bewachung, Zugangskontrolle oder Verkehrslenkung für die ganze Baustelle |
| Reinigung | Beseitigen des eigenen Abfalls | Reinigung gemeinsamer Flächen und Wege für alle Gewerke |
Die Tabelle zeigt Tendenzen, keine feste Regel. Bei Zweifeln hilft ein Blick in die einschlägige ATV oder eine kurze juristische Prüfung.
Viele Leistungen der Baulogistik sind klassische Besondere Leistungen: zentrale Torkontrolle, Steuerung der Anlieferungen, Verteilung in die Etagen, Betrieb gemeinsamer Lagerflächen oder eine Bewachung nach Feierabend. Sie dienen allen Gewerken, gehören also zu keiner einzelnen Leistung.
Werden sie im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben, entsteht eine Lücke. Entweder fühlt sich niemand zuständig, oder es kommt zu Nachträgen. Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung, kann nach § 2 Abs. 6 VOB/B ein Anspruch auf besondere Vergütung entstehen. Der Auftragnehmer muss diesen Anspruch grundsätzlich ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt.
Ein typischer Fehler ist der Satz „Die Baulogistik ist in die Einheitspreise einzurechnen“. Er verlagert die Unklarheit nur und führt später oft zu Streit. Ausführlich erklärt das der Ratgeber Logistikleistungen im Leistungsverzeichnis ausschreiben.
Baulogistik Nord beschreibt Logistikleistungen auf Wunsch als eigenständiges Paket, das sich klar im Leistungsverzeichnis abbilden lässt.
Der Auftraggeber kann unter den Voraussetzungen der VOB/B zusätzliche Leistungen verlangen. Dann steht dem Auftragnehmer in der Regel eine besondere Vergütung zu. Wichtig ist, den Anspruch vor Beginn der Ausführung anzukündigen.
Allgemein in der DIN 18299 im Abschnitt 4.2, für einzelne Gewerke in der jeweiligen ATV der VOB/C, ebenfalls im Abschnitt 4.2. Die Listen sind Beispiele und nicht abschließend.
Nur, wenn die VOB vereinbart ist. Ohne Vereinbarung kann die VOB/C aber als Auslegungshilfe für die übliche Beschaffenheit herangezogen werden. Im Einzelfall ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll.
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