Sie wissen danach, welche Arbeiten ohne gesonderte Vergütung zur Leistung gehören, wo die Grenze zur Besonderen Leistung liegt und wie Sie Streit über Logistikleistungen vermeiden.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Nebenleistungen sind Leistungen, die nach der VOB Teil C zur vertraglichen Leistung gehören, auch wenn sie im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind. Sie werden deshalb nicht gesondert vergütet, sondern sind in den Einheitspreisen enthalten. Grundlage ist Abschnitt 4 der DIN 18299, die allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, ergänzt durch Abschnitt 4 der jeweiligen Fach-ATV, etwa für Beton-, Maurer- oder Trockenbauarbeiten.
Das Gegenstück ist die Besondere Leistung. Sie gehört nur dann zur Vertragsleistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt ist, und wird dann eigens vergütet.
Die DIN 18299 zählt unter anderem folgende Nebenleistungen auf. Die genaue Fassung und die Ergänzungen der Fach-ATV sollten Sie im Einzelfall nachlesen.
| Nebenleistung (ohne Extravergütung) | Abgrenzung: in der Regel eigens zu beschreiben |
|---|---|
| Einrichten und Räumen der eigenen Baustelleneinrichtung | Vorhalten von Einrichtungen für andere Unternehmer |
| Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach Unfallverhütungsvorschriften für die eigene Leistung | Sicherungsmaßnahmen für Leistungen anderer Unternehmer |
| Befördern von Stoffen und Bauteilen von den Lagerplätzen auf der Baustelle zur Verwendungsstelle | zentrale Transporte für alle Gewerke durch einen eigenen Logistikdienstleister |
| Beseitigen von Abfällen und Verunreinigungen aus der eigenen Leistung | Entsorgung von Abfällen anderer oder belasteter Stoffe |
| Heranbringen von Wasser und Energie ab den vom Auftraggeber genannten Anschlussstellen | Herstellen und Betreiben der Baustrom- und Bauwasserversorgung für die ganze Baustelle |
Eine Grenze setzt die DIN 18299 selbst: Nebenleistungen sind in der Leistungsbeschreibung ausnahmsweise als eigene Position aufzuführen, wenn ihre Kosten von erheblicher Bedeutung für die Preisbildung sind. Für große Baustelleneinrichtungen ist das häufig der Fall.
Zentrale Baulogistik bündelt genau die Leistungen, die nach VOB/C sonst jedes Gewerk für sich als Nebenleistung erbringt: Transporte auf der Baustelle, Entsorgung, Lagerflächen, Sicherheit. Übernimmt der Bauherr oder Generalunternehmer diese Aufgaben zentral, muss im Leistungsverzeichnis der Gewerke klar stehen, was entfällt und was weiter beim Gewerk bleibt.
Typischer Streit entsteht, wenn das LV schweigt: Das Gewerk rechnet Transporte als Nachtrag ab, der Auftraggeber verweist auf die Nebenleistung. Wie Sie das vermeiden, zeigt der Ratgeber Logistikleistungen im Leistungsverzeichnis ausschreiben.
Die VOB/C wird über die VOB/B Vertragsbestandteil, wenn diese vereinbart ist. Bei öffentlichen Aufträgen ist das die Regel. Bei privaten Verträgen ohne VOB-Vereinbarung zieht man sie oft als Auslegungshilfe heran, sie gilt dann aber nicht unmittelbar.
Die Sicherung der eigenen Leistung gegen Diebstahl obliegt im Rahmen der Gefahrtragung zunächst dem Auftragnehmer. Eine Bewachung der ganzen Baustelle für alle Gewerke ist dagegen eine eigene Leistung, die gesondert beschrieben und beauftragt wird.
Ist absehbar, dass eine Nebenleistung erheblichen Kostenanteil hat, gehört sie als eigene Position ins Leistungsverzeichnis. Das schafft Klarheit für die Kalkulation und vermeidet spätere Nachträge.
Wir planen und betreiben die Logistik Ihrer Baustelle, bundesweit.