Sie wissen danach, welche Abfälle auf der Baustelle getrennt werden müssen, wann Ausnahmen greifen und was die Dokumentation enthalten sollte.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt, wie gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle zu sammeln und zu verwerten sind. Sie konkretisiert das Kreislaufwirtschaftsgesetz, nach dem Vermeidung und Verwertung Vorrang vor der Beseitigung haben. Die heutige Fassung gilt seit 2017 und hat die Anforderungen an Baustellen spürbar verschärft.
Für die Baustelle ist vor allem § 8 wichtig. Er verpflichtet Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, bestimmte Fraktionen getrennt zu sammeln, zu lagern und vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Erzeuger ist dabei jede Firma, bei deren Arbeit der Abfall entsteht, also auch der Nachunternehmer.
Die Verordnung nennt zehn Abfallfraktionen, jeweils mit Bezug auf die Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung:
| Fraktion | Typische Herkunft auf der Baustelle |
|---|---|
| Glas | Fenstertausch, Verglasungen |
| Kunststoff | Folien, Rohre, Verpackung |
| Metalle | Bewehrungsreste, Kabel, Profile |
| Holz | Schalung, Paletten, Latten |
| Dämmmaterial | Verschnitt von Mineralwolle und Dämmplatten |
| Bitumengemische | Dachbahnen, Abdichtungen |
| Baustoffe auf Gipsbasis | Gipskarton, Putzreste |
| Beton | Abbruch, Restbeton |
| Ziegel | Mauerwerk, Rückbau |
| Fliesen und Keramik | Sanierung von Bädern und Küchen |
Von der Getrenntsammlung darf nur abgewichen werden, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, etwa weil schlicht kein Platz für weitere Behälter da ist. Das muss begründet und dokumentiert werden. Gemische, die dann entstehen, gehören grundsätzlich in eine geeignete Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage. Gefährliche Abfälle wie asbesthaltige Stoffe fallen nicht unter diese Regeln, für sie gelten eigene, strengere Vorgaben.
Die Erfüllung der Trennpflicht ist zu dokumentieren, etwa mit Lageplänen der Behälterstandorte, Fotos, Liefer- und Wiegescheinen und Erklärungen der Entsorger. Für sehr kleine Abfallmengen sieht die Verordnung Erleichterungen bei der Dokumentation vor. Auf Verlangen der Behörde muss die Dokumentation vorgelegt werden.
Im Alltag scheitert die Trennung selten am Willen, sondern an der Organisation. Bewährt haben sich:
Die Schritt-für-Schritt-Umsetzung beschreibt der Ratgeber Abfall trennen nach Gewerbeabfallverordnung. Baulogistik Nord organisiert Entsorgungsinseln, Abholtakt und Kontrollen im Rahmen der operativen Baulogistik.
Ja, die Trennpflicht gilt grundsätzlich unabhängig von der Größe. Bei sehr kleinen Mengen gibt es Erleichterungen bei der Dokumentation, nicht aber bei der Pflicht selbst.
Jeder Erzeuger und Besitzer der Abfälle, also jede Firma für ihre eigenen Abfälle. Organisiert ein Generalunternehmer die Entsorgung zentral, sollte er Pflichten und Kontrolle vertraglich regeln.
Nur, wenn die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Gründe sind zu dokumentieren, und das Gemisch muss einer geeigneten Vorbehandlung zugeführt werden.
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