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Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Sie wissen danach, welche Abfälle auf der Baustelle getrennt werden müssen, wann Ausnahmen greifen und was die Dokumentation enthalten sollte.

Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026

Worum es in der Verordnung geht

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt, wie gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle zu sammeln und zu verwerten sind. Sie konkretisiert das Kreislaufwirtschaftsgesetz, nach dem Vermeidung und Verwertung Vorrang vor der Beseitigung haben. Die heutige Fassung gilt seit 2017 und hat die Anforderungen an Baustellen spürbar verschärft.

Für die Baustelle ist vor allem § 8 wichtig. Er verpflichtet Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, bestimmte Fraktionen getrennt zu sammeln, zu lagern und vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Erzeuger ist dabei jede Firma, bei deren Arbeit der Abfall entsteht, also auch der Nachunternehmer.

Die getrennt zu haltenden Fraktionen

Die Verordnung nennt zehn Abfallfraktionen, jeweils mit Bezug auf die Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung:

FraktionTypische Herkunft auf der Baustelle
GlasFenstertausch, Verglasungen
KunststoffFolien, Rohre, Verpackung
MetalleBewehrungsreste, Kabel, Profile
HolzSchalung, Paletten, Latten
DämmmaterialVerschnitt von Mineralwolle und Dämmplatten
BitumengemischeDachbahnen, Abdichtungen
Baustoffe auf GipsbasisGipskarton, Putzreste
BetonAbbruch, Restbeton
ZiegelMauerwerk, Rückbau
Fliesen und KeramikSanierung von Bädern und Küchen

Von der Getrenntsammlung darf nur abgewichen werden, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, etwa weil schlicht kein Platz für weitere Behälter da ist. Das muss begründet und dokumentiert werden. Gemische, die dann entstehen, gehören grundsätzlich in eine geeignete Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage. Gefährliche Abfälle wie asbesthaltige Stoffe fallen nicht unter diese Regeln, für sie gelten eigene, strengere Vorgaben.

Dokumentation und Umsetzung in der Praxis

Die Erfüllung der Trennpflicht ist zu dokumentieren, etwa mit Lageplänen der Behälterstandorte, Fotos, Liefer- und Wiegescheinen und Erklärungen der Entsorger. Für sehr kleine Abfallmengen sieht die Verordnung Erleichterungen bei der Dokumentation vor. Auf Verlangen der Behörde muss die Dokumentation vorgelegt werden.

Im Alltag scheitert die Trennung selten am Willen, sondern an der Organisation. Bewährt haben sich:

  • eine Entsorgungsinsel mit klar beschrifteten Behältern, mehrsprachig und mit Bildern,
  • kleinere Sammelbehälter auf den Geschossen, die regelmäßig zur Insel gebracht werden,
  • eine Regel in der Baustellenordnung, wer wofür verantwortlich ist und was bei Fehlwürfen passiert,
  • Kontrollrundgänge mit Fotos, damit Verunreinigungen früh auffallen,
  • ein Behälterplan, der mit dem Bauablauf wächst: im Rohbau mehr Beton und Holz, im Ausbau mehr Gips, Dämmstoff und Verpackung.

Die Schritt-für-Schritt-Umsetzung beschreibt der Ratgeber Abfall trennen nach Gewerbeabfallverordnung. Baulogistik Nord organisiert Entsorgungsinseln, Abholtakt und Kontrollen im Rahmen der operativen Baulogistik.

Fragen zum Begriff

Gilt die Gewerbeabfallverordnung auch für kleine Baustellen?

Ja, die Trennpflicht gilt grundsätzlich unabhängig von der Größe. Bei sehr kleinen Mengen gibt es Erleichterungen bei der Dokumentation, nicht aber bei der Pflicht selbst.

Wer ist auf der Baustelle für die Trennung verantwortlich?

Jeder Erzeuger und Besitzer der Abfälle, also jede Firma für ihre eigenen Abfälle. Organisiert ein Generalunternehmer die Entsorgung zentral, sollte er Pflichten und Kontrolle vertraglich regeln.

Darf man Abfälle gemischt sammeln, wenn kein Platz ist?

Nur, wenn die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Gründe sind zu dokumentieren, und das Gemisch muss einer geeigneten Vorbehandlung zugeführt werden.

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