Startseite/Ratgeber/Recht und Pflichten
Recht und Pflichten8 Min.

Abfall trennen nach Gewerbeabfallverordnung: Fraktionen, Dokumentation und Ausnahmen auf der Baustelle

Sie wissen danach, welche Bau- und Abbruchabfälle getrennt gesammelt werden müssen, wie eine prüffeste Dokumentation aussieht und wie Sie die Trennung im Baustellenalltag organisieren.

Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026

Worum es bei der Gewerbeabfallverordnung auf dem Bau geht

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) konkretisiert für gewerbliche Abfälle, was das Kreislaufwirtschaftsgesetz allgemein vorgibt: Vermeidung vor Wiederverwendung, Wiederverwendung vor Recycling, Recycling vor sonstiger Verwertung und Beseitigung. Für Baustellen ist vor allem § 8 wichtig. Er regelt die getrennte Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen. § 9 regelt, was mit Gemischen geschehen muss, die trotzdem entstehen.

Die Pflichten treffen den Erzeuger und den Besitzer der Abfälle. Auf einer Baustelle ist das selten nur eine Partei. Bauherr, Generalunternehmer und jedes Nachunternehmergewerk können Erzeuger oder Besitzer sein. Deshalb gehört die Frage, wer welche Abfälle trennt, sammelt und dokumentiert, in die Verträge und in die Baustellenordnung, nicht erst in die erste Baubesprechung mit vollen Mulden.

Die zehn Fraktionen nach § 8 GewAbfV

§ 8 Absatz 1 nennt zehn Fraktionen, die getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind. Jede Fraktion ist über ihren Abfallschlüssel nach AVV eindeutig bezeichnet.

FraktionAbfallschlüssel (AVV)Typische Herkunft auf der Baustelle
Glas17 02 02Fenstertausch, Glasfassaden, Abbruch
Kunststoff17 02 03Folien, Rohre, Profile, Verpackungsreste aus dem Ausbau
Metalle einschließlich Legierungen17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11Bewehrungsreste, Kabel, Bleche, Rohre
Holz17 02 01Schalung, Paletten aus dem Bau, Abbruchholz
Dämmmaterial17 06 04Dämmplatten ohne gefährliche Stoffe
Bitumengemische17 03 02Dachbahnen und Abdichtungen ohne Kohlenteer
Baustoffe auf Gipsbasis17 08 02Gipskarton, Trockenbau, Putzreste
Beton17 01 01Abbruch, Fundamentreste, Überschussmengen
Ziegel17 01 02Mauerwerk aus Rückbau und Ausbruch
Fliesen und Keramik17 01 03Bad- und Küchenrückbau, Sanitärkeramik

Die Tabelle ersetzt keine Einstufung im Einzelfall. Sobald Abfälle gefährliche Stoffe enthalten, gelten andere Schlüssel mit Sternchen und deutlich strengere Regeln. Asbesthaltige Baustoffe, teerhaltige Bitumengemische oder künstliche Mineralfasern alter Bauart gehören nie in die normalen Fraktionen. Sie werden gesondert erfasst, verpackt und über das Nachweisverfahren entsorgt.

Gewerbliche Siedlungsabfälle aus Büro und Sozialbereich

Neben den Bau- und Abbruchabfällen fallen auf jeder größeren Baustelle auch gewerbliche Siedlungsabfälle an: im Baubüro, in den Pausenräumen, aus Verpackungen der Anlieferungen. Für sie gelten §§ 3 und 4 GewAbfV mit eigenen Fraktionen, etwa Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle.

In der Praxis wird dieser Teil oft übersehen, weil er mengenmäßig klein wirkt. Gerade Verpackungen aus dem Innenausbau summieren sich aber schnell. Wer Kartonagen und Folien von Anfang an getrennt erfasst, entlastet den Mischcontainer und senkt den Anteil, der aufwendig nachsortiert werden muss.

Wann die Trennung entfallen darf

§ 8 Absatz 2 erlaubt Ausnahmen, wenn die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch unmöglich kann sie etwa sein, wenn für mehrere Behälter schlicht kein Platz vorhanden ist oder der Rückbau aus statischen Gründen kein Trennen erlaubt. Wirtschaftlich unzumutbar kann sie sein, wenn die Kosten außer Verhältnis zu einer gemischten Sammlung und anschließenden Behandlung stehen, etwa bei starker Verschmutzung oder sehr geringen Mengen einzelner Fraktionen.

Eine Ausnahme ist kein Freibrief. Sie muss begründet und dokumentiert werden. Und sie hat Folgen: Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, müssen nach § 9 einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, gehen in eine Aufbereitungsanlage. Für diese mineralischen Gemische ist eine Bestätigung in Textform einzuholen, dass die Anlage daraus definierte Gesteinskörnungen herstellt.

  • Platzmangel mit Lageplan und Fotos belegen, nicht nur behaupten.
  • Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit die Abwägung kurz schriftlich festhalten.
  • Prüfen, ob wenigstens einzelne Fraktionen wie Metall oder Holz getrennt bleiben können.
  • Entsorger und Anlage für Gemische vorab festlegen und Bestätigungen sammeln.

Dokumentation: Was prüffest ist

Nach § 8 Absatz 3 ist die Erfüllung der Trennpflicht zu dokumentieren. Die Verordnung nennt dafür ausdrücklich Lagepläne, Lichtbilder und Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine. Die Unterlagen müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Die Dokumentationspflicht entfällt für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Bau- und Abbruchabfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet. Die Trennpflicht selbst bleibt davon unberührt.

Bewährt hat sich ein schlanker Abfallordner je Baustelle, digital oder auf Papier, der von Beginn an mitwächst. Nachträglich zusammengesuchte Belege sind lückenhaft und überzeugen bei einer Kontrolle selten.

  • Lageplan der Entsorgungsinsel mit Behältern je Fraktion und Datum.
  • Fotos der beschrifteten Behälter, bei Phasenwechseln neu.
  • Liefer- und Wiegescheine je Abholung, sortiert nach Fraktion.
  • Bestätigungen der Anlagen für Gemische nach § 9.
  • Begründung jeder Ausnahme nach § 8 Absatz 2.
  • Für gefährliche Abfälle die Belege aus dem Nachweisverfahren, etwa Entsorgungsnachweis und Begleitscheine.

Trennung im Baustellenalltag organisieren

Ob die Trennung funktioniert, entscheidet sich nicht im Vertrag, sondern am Container um sieben Uhr morgens. Die Erfahrung aus Baustellen in Hamburg, Schleswig-Holstein und Berlin zeigt: Wo Behälter gut erreichbar, eindeutig beschriftet und regelmäßig geleert sind, wird getrennt. Wo der Weg zum richtigen Container länger ist als zum Mischcontainer, nicht.

Planen Sie die Entsorgung deshalb als Teil der Baustelleneinrichtung. Die Stellplätze brauchen eine Zufahrt für den Abholer, die den Anlieferverkehr nicht blockiert, und sie müssen mit dem Baufortschritt wandern. Im Hochbau haben sich zusätzlich kleine Sammelstellen auf den Geschossen bewährt, die regelmäßig per Kran oder Aufzug geleert werden. Mehr zur Gesamtorganisation zeigt der Ratgeber Entsorgung auf der Baustelle.

  • Behälter mit Bildsymbolen und mehrsprachiger Beschriftung kennzeichnen.
  • Fraktionen an die Bauphase anpassen: im Rohbau Beton, Holz und Metall, im Ausbau Gips, Dämmung, Kunststoff und Kartonagen.
  • Fehlwürfe früh ansprechen, bevor ein ganzer Container umdeklariert werden muss.
  • Nachunternehmer im Vertrag auf die Baustellenordnung verpflichten und bei Einweisung unterweisen.
  • Füllstände und Abholungen zentral steuern, damit kein Behälter überläuft.
  • Einen festen Ansprechpartner für Entsorgungsfragen benennen.

Viele Bauleitungen übertragen die tägliche Kontrolle der Entsorgungsinseln, das Abrufen der Abholungen und das Führen der Dokumentation an eine eigene Logistikkoordination. Das entlastet Polier und Bauleiter und sorgt dafür, dass Belege nicht erst gesucht werden müssen, wenn die Behörde fragt.

Checkliste für den Baustart

Die Weichen für eine saubere Abfalltrennung werden vor dem ersten Spatenstich gestellt. Wer diese Punkte in der Arbeitsvorbereitung klärt, muss später weniger nachsteuern und hat die Belege für eine Kontrolle griffbereit.

  • Erwartete Abfallarten und Mengen je Bauphase grob abschätzen, getrennt nach Rohbau, Ausbau und Rückbau.
  • Für jede Fraktion festlegen, ob sie getrennt gesammelt wird oder ob eine begründete Ausnahme greift.
  • Stellplätze für Behälter im BE-Plan einzeichnen, mit Zufahrt für das Abholfahrzeug.
  • Entsorgungsfachbetriebe und Anlagen auswählen und die nötigen Bestätigungen vorab anfordern.
  • Zuständigkeiten für Bauherr, Generalunternehmer und Nachunternehmer schriftlich regeln.
  • Vorlage für den Abfallordner anlegen: Lageplan, Fotoprotokoll, Belegliste, Ausnahmebegründung.
  • Bei Bestandsbauten eine Schadstofferkundung beauftragen, bevor Rückbauarbeiten beginnen.
  • Einweisung aller Gewerke in die Entsorgungsregeln einplanen und dokumentieren.

Planen Sie außerdem einen festen Termin, an dem Füllstände, Fehlwürfe und Belege gemeinsam geprüft werden. Ein kurzer wöchentlicher Rundgang mit Foto reicht oft aus, um Abweichungen früh zu erkennen und den Abfallordner aktuell zu halten.

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die meisten Probleme entstehen nicht aus Unwissen, sondern aus fehlender Zuständigkeit. Wenn jeder Nachunternehmer seine Abfälle irgendwie loswerden muss, landen sie im nächstbesten Container.

  • Nur ein Mischcontainer: Die Trennpflicht wird ohne Begründung umgangen, und die Gemische werden teuer behandelt.
  • Keine Fotos und Lagepläne: Die Trennung fand statt, lässt sich aber nicht belegen.
  • Gefährliche Stoffe im normalen Behälter: Ein einziges asbesthaltiges Bauteil kann einen ganzen Container belasten.
  • Unklare Verträge: Niemand fühlt sich für Kartonagen, Folien und Verpackungen zuständig.
  • Entsorgung nicht in der Einrichtungsplanung: Die Behälter stehen im Weg und werden deshalb gemieden.
  • Abfallschlüssel geraten: Falsche Schlüssel führen zu Rückfragen der Anlage und zu Nachbelastungen.

Bei Rückbau und Bestandsbauten lohnt sich vorab eine Schadstofferkundung. Sie klärt, welche Bauteile gesondert ausgebaut werden müssen, und verhindert, dass belastetes Material in die normalen Fraktionen gerät. Unsere ökologische Baubegleitung unterstützt bei Umweltkontrollen und Dokumentation, die operative Baulogistik bei der täglichen Organisation der Entsorgungsinseln. Baulogistik Nord ist ein Leistungsbereich der Staffsec Solution GmbH in Neumünster.

Häufige Fragen

Welche Abfälle muss ich auf der Baustelle nach Gewerbeabfallverordnung trennen?

§ 8 GewAbfV nennt zehn Fraktionen: Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik. Gefährliche Abfälle werden zusätzlich gesondert erfasst. Für Abfälle aus Büro und Sozialbereich gelten eigene Fraktionen nach § 3.

Gilt die Trennpflicht auch für kleine Baustellen?

Ja, die Trennpflicht selbst gilt grundsätzlich unabhängig von der Größe. Die Dokumentationspflicht entfällt aber, wenn insgesamt nicht mehr als 10 Kubikmeter Bau- und Abbruchabfälle anfallen. Eine Ausnahme von der Trennung ist nur bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit möglich.

Wie dokumentiere ich die Getrennthaltung richtig?

Die Verordnung nennt Lagepläne, Lichtbilder und Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine. Am besten führen Sie diese Belege ab dem ersten Tag laufend in einem Abfallordner je Baustelle. Ausnahmen und Bestätigungen von Anlagen für Gemische gehören ebenfalls hinein.

Was passiert mit Mischabfällen, wenn eine Trennung nicht möglich war?

Gemische mit überwiegend Kunststoff, Metall oder Holz müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Mineralische Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik gehen in eine Aufbereitungsanlage. Für sie ist eine Bestätigung einzuholen, dass dort definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden.

Wer ist auf der Baustelle für die Abfalltrennung verantwortlich?

Verantwortlich sind Erzeuger und Besitzer der Abfälle. Auf einer Baustelle können das Bauherr, Generalunternehmer und Nachunternehmer sein. Deshalb sollten Verträge und Baustellenordnung klar regeln, wer Behälter stellt, wer trennt und wer die Dokumentation führt.

Darf ich Bauabfälle einfach dem Entsorger zum Sortieren überlassen?

Nur im Rahmen der Ausnahmen nach § 8 Absatz 2 und mit Begründung. Grundsätzlich ist die Trennung an der Anfallstelle vorgesehen. Ein dauerhaft genutzter Mischcontainer ohne dokumentierten Grund erfüllt die Verordnung nicht.

Weiterlesen