Sie wissen danach, für welche Bauabfälle ein Entsorgungsnachweis gebraucht wird, wer ihn führt und welche Unterlagen bei nicht gefährlichen Abfällen trotzdem nötig sind.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Der Entsorgungsnachweis belegt vor Beginn der Entsorgung, dass ein bestimmter gefährlicher Abfall in einer dafür geeigneten Anlage ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt werden kann. Grundlage sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Nachweisverordnung. Ob ein Abfall gefährlich ist, ergibt sich aus der Abfallverzeichnis-Verordnung: Gefährliche Abfälle tragen dort einen Stern hinter dem Abfallschlüssel.
Auf Baustellen betrifft das vor allem Abbruch und Rückbau: asbesthaltige Baustoffe, belasteter Boden, teerhaltige Bitumengemische, mit Schadstoffen verunreinigtes Holz oder Dämmstoffe mit gefährlichen Inhaltsstoffen. Welche Stoffe vorkommen, sollte ein Rückbaukonzept mit Schadstofferkundung vorab klären.
Die Nachweisführung für gefährliche Abfälle besteht aus mehreren Dokumenten, die heute elektronisch über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) laufen. Erzeuger, Beförderer und Entsorger brauchen dafür eine elektronische Signatur.
| Dokument | Zweck | Wann |
|---|---|---|
| Entsorgungsnachweis | Vorabprüfung: passt der Abfall zur Anlage | vor der ersten Abfuhr, gilt für einen Zeitraum |
| Sammelentsorgungsnachweis | Nachweis über einen Sammler für kleinere Mengen | statt eigenem Nachweis, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind |
| Begleitschein | Verbleibskontrolle je Transport | bei jeder einzelnen Abfuhr |
| Übernahmeschein | Beleg bei Sammelentsorgung | bei Übergabe an den Sammler |
| Register | Übersicht aller Nachweise und Belege | laufend während des Projekts |
Für kleine Mengen gefährlicher Abfälle sieht die Nachweisverordnung Erleichterungen vor. Ob sie greifen, hängt von der jährlichen Menge beim Erzeuger ab und sollte mit dem Entsorgungsfachbetrieb oder der zuständigen Behörde geklärt werden.
Wer als Abfallerzeuger gilt, hängt von Vertrag und Einzelfall ab, häufig ist es der Bauherr oder das ausführende Unternehmen. Klären Sie diese Rolle schriftlich vor Beginn der Arbeiten. Danach läuft es in der Regel so:
Für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle ist kein Entsorgungsnachweis nötig. Die Gewerbeabfallverordnung verlangt aber Getrennthaltung und eine Dokumentation, etwa mit Lageplänen, Lieferscheinen und Wiegescheinen. Häufige Fehler sind falsch eingestufte Abfälle, Mischcontainer mit gefährlichen Anteilen, Abfuhr vor bestätigtem Nachweis und fehlende Signaturkarten am Tag der Abfuhr. Mehr zur Organisation finden Sie auf der Seite Entsorgungslogistik auf der Baustelle.
Baulogistik Nord unterstützt bei Planung von Entsorgungsflächen und Abfuhren im Rahmen der ökologischen Baubegleitung und der Logistiksteuerung.
Für unbelasteten Bauschutt nicht, weil er nicht als gefährlicher Abfall eingestuft ist. Enthält er gefährliche Stoffe und wird deshalb mit einem Sternschlüssel eingestuft, gelten die Nachweispflichten für gefährliche Abfälle.
Erzeuger, Beförderer und Entsorger signieren jeweils ihren Teil, heute in der Regel elektronisch im eANV. Der Erzeuger kann die Aufgabe an einen Bevollmächtigten übertragen, bleibt aber verantwortlich.
Die Nachweisverordnung schreibt Aufbewahrungsfristen für Register und Belege vor, die über das Bauende hinausgehen. Legen Sie die Unterlagen deshalb projektbezogen ab und übergeben Sie sie bei Abschluss geordnet an den Bauherrn.
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