Startseite/Glossar/Anordnung nach § 45 StVO
Glossar3 Min.

Anordnung nach § 45 StVO

Sie wissen danach, wann eine Anordnung nach § 45 StVO nötig ist, wer sie beantragt und welche Pflichten aus ihr für den Baustellenalltag folgen.

Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026

Worum es in § 45 StVO geht

§ 45 der Straßenverkehrs-Ordnung regelt, wer Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anordnen darf. Für Baustellen ist vor allem Absatz 6 wichtig: Bauunternehmer müssen vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde eine Anordnung einholen. Darin steht, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr eingeschränkt, gesperrt oder umgeleitet wird und welche Verkehrszeichen und -einrichtungen aufzustellen sind.

In der Praxis spricht man von der verkehrsrechtlichen Anordnung (VRAO). Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in Großstädten oft eine besondere Stelle für Baustellen. Die Anordnung ist die rechtliche Grundlage dafür, dass auf öffentlichen Straßen überhaupt Schilder, Baken und Absperrungen stehen dürfen.

Wann eine Anordnung gebraucht wird

Auswirkungen auf den Straßenverkehr sind schneller erreicht, als viele denken. Typische Anlässe aus der Baulogistik:

  • Einrichten einer Anlieferzone oder einer temporären Halteverbotszone vor dem Grundstück
  • Aufstellen eines Mobilkrans auf Fahrbahn oder Gehweg
  • Container, Gerüst oder Bauzaun auf öffentlicher Fläche
  • Gehwegsperrung mit Umleitung der Fußgänger
  • Baustellenzufahrt, die Rad- oder Fahrstreifen kreuzt und eine Verkehrsführung braucht
  • Anlieferung von Großbauteilen mit kurzzeitiger Sperrung

Die Anordnung ersetzt keine anderen Genehmigungen. Wer öffentliche Fläche über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, braucht zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis nach Landesstraßenrecht. Für Groß- und Schwertransporte gelten mit § 29 und § 46 StVO eigene Erlaubnis- und Ausnahmeregeln.

Inhalt, Ablauf und Pflichten

Dem Antrag wird in der Regel ein Verkehrszeichenplan beigefügt, der auf den Richtlinien RSA 21 aufbaut. Die Behörde prüft ihn, beteiligt gegebenenfalls Polizei, Straßenbaulastträger oder Verkehrsbetriebe und erteilt die Anordnung, oft mit Auflagen.

PhaseWas zu tun istTypischer Fehler
VorbereitungLage, Dauer, Zeiten und Fahrzeuge klären, Plan erstellenKranstandort oder Fahrzeuglänge falsch angenommen
Antragrechtzeitig mit vollständigen Unterlagen stellenzu später Antrag, Baubeginn verschiebt sich
UmsetzungBeschilderung exakt nach Plan aufstelleneigenmächtige Abweichungen vor Ort
BetriebAbsperrung kontrollieren und dokumentierenLücken in der Kontrolle nachts und am Wochenende
Endealles entfernen, Verkehr wieder freigebenSchilder bleiben stehen, Bußgeld oder Nachforderung

Wer die Anordnung erhält, ist für die richtige Aufstellung und den Unterhalt der Absicherung verantwortlich. Das gilt über die gesamte Dauer, auch wenn gerade nicht gearbeitet wird. Ändert sich der Bauablauf, etwa weil der Kran an anderer Stelle steht, muss in der Regel eine geänderte Anordnung beantragt werden. Den Weg Schritt für Schritt beschreibt der Ratgeber Verkehrsrechtliche Anordnung und Verkehrszeichenplan.

Baulogistik Nord unterstützt bei Planung und Kontrolle der Absicherung, etwa als Teil der Baustelleneinrichtungsplanung.

Fragen zum Begriff

Wer muss die Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO einholen?

Der Bauunternehmer, der die Arbeiten ausführt. Häufig übernimmt das ein beauftragtes Verkehrssicherungsunternehmen, verantwortlich bleibt aber das ausführende Unternehmen.

Wie lange dauert die Erteilung?

Das hängt von Stadt, Umfang und Auslastung der Behörde ab. Für einfache Fälle reichen manchmal wenige Tage, bei Sperrungen im Hauptverkehrsnetz kann es deutlich länger dauern. Erkundigen Sie sich früh nach den örtlichen Fristen.

Was droht ohne Anordnung?

Wer ohne Anordnung im Verkehrsraum arbeitet, handelt ordnungswidrig. Zudem steigt das Haftungsrisiko bei Unfällen erheblich, weil die Verkehrssicherung nicht abgestimmt war.

Verwandte Begriffe und Ratgeber