Sie erfahren, was die Schonzeit nach dem Bundesnaturschutzgesetz verbietet, was erlaubt bleibt, warum der Artenschutz ganzjährig gilt und wie Sie die Baufeldfreimachung in den Zeitplan einbauen.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Viele Bauvorhaben beginnen mit Gehölzen: eine Hecke an der Grundstücksgrenze, Gebüsch auf der künftigen Baustelleneinrichtungsfläche, ein paar Bäume in der Zufahrt. Wer diese Gehölze nicht bis Ende Februar entfernt hat, steht ab dem 1. März vor einer rechtlichen Hürde. Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Die Regel dient dem Schutz brütender Vögel und anderer Tiere. Für die Bauleitung heißt das ganz praktisch: Die Baufeldfreimachung gehört in den Winter, und zwar unabhängig davon, wann der eigentliche Baubeginn geplant ist.
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Beseitigen von Gehölzen und der Pflege. Die folgende Übersicht fasst die Grundzüge vereinfacht zusammen. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde.
| Maßnahme | 1. März bis 30. September | Hinweis |
|---|---|---|
| Hecke oder Gebüsch roden | grundsätzlich verboten | Vorher im Winter erledigen oder Ausnahme klären |
| Baum außerhalb des Waldes fällen | grundsätzlich verboten | Zusätzlich kommunale Baumschutzsatzung prüfen |
| Schonender Form- und Pflegeschnitt | zulässig | Nur Zuwachs, keine Rodung durch die Hintertür |
| Fällung aus Gründen der Verkehrssicherheit | möglich | Gefahr dokumentieren, Behörde einbinden |
| Geringfügiger Gehölzbewuchs für ein zulässiges Bauvorhaben | im Gesetz als Ausnahme genannt | Auslegung eng, vorher abstimmen |
Wichtig ist die Reihenfolge der Prüfung. Auch wenn eine Ausnahme von der Schonzeit greift, bleibt der Artenschutz bestehen. Und auch im Winter kann eine Fällung unzulässig sein, etwa wenn eine kommunale Baumschutzsatzung eine Genehmigung verlangt.
Häufig missverstanden wird das Verhältnis zwischen Schonzeit und Artenschutz. Die Verbote des § 44 BNatSchG gelten ganzjährig. Besonders geschützte Arten dürfen nicht verletzt oder getötet werden, ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Ein Baum mit Spechthöhle oder Fledermausquartier ist deshalb auch im Januar kein beliebiges Hindernis.
In der Praxis bedeutet das: Vor jeder größeren Rodung sollte jemand mit Fachkenntnis die Gehölze ansehen. Bei größeren Vorhaben liegt dafür meist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vor, der Auflagen und Zeitfenster festlegt. Eine ökologische Baubegleitung sorgt dafür, dass diese Auflagen auf der Fläche auch umgesetzt werden. Mehr dazu im Ratgeber Artenschutz bei der Baufeldfreimachung.
Viele dieser Fehler lassen sich vermeiden, wenn Gehölze bereits im Baustelleneinrichtungsplan eingetragen sind. Dann wird sichtbar, welche Bäume weichen müssen und welche geschützt werden.
Ein verlässlicher Zeitplan für Gehölzarbeiten beginnt im Spätsommer des Vorjahres. Die Schritte lassen sich gut als Abfolge darstellen.
Wenn sich der Termin nicht halten lässt, ist der richtige Weg ein frühes Gespräch mit der Naturschutzbehörde über eine Befreiung. Ein Fällen ohne Klärung kann ein Bußgeld nach sich ziehen und den Bauablauf durch Nachforderungen deutlich stärker verzögern als die Abstimmung. Staffsec unterstützt Bauherren mit ökologischer Baubegleitung und Umweltkontrollen, damit Auflagen auf der Baustelle sauber dokumentiert sind.
Schonende Form- und Pflegeschnitte, die nur den Zuwachs entfernen, sind zulässig. Ein Rückschnitt auf den Stock oder das Roden ist dagegen vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten. Vor dem Schnitt sollte geprüft werden, ob in der Hecke Vögel brüten.
Die Regel des § 39 Abs. 5 BNatSchG betrifft Bäume außerhalb des Waldes und andere Gehölze. Für Wald gelten eigene Vorschriften der Waldgesetze. Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt in jedem Fall, also auch im Wald und auch im Winter.
Dann sollten die Arbeiten an dieser Stelle ruhen und die ökologische Baubegleitung oder die Naturschutzbehörde eingebunden werden. Häufig lässt sich der Bereich abgrenzen und später bearbeiten. Eigenmächtiges Entfernen kann gegen das Artenschutzrecht verstoßen.
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