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Brutzeit ab 1. März: was Bauherren beim Gehölzschnitt beachten

Sie erfahren, was die Schonzeit nach dem Bundesnaturschutzgesetz verbietet, was erlaubt bleibt, warum der Artenschutz ganzjährig gilt und wie Sie die Baufeldfreimachung in den Zeitplan einbauen.

Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026

Ein Termin, der jeden Bauzeitenplan betrifft

Viele Bauvorhaben beginnen mit Gehölzen: eine Hecke an der Grundstücksgrenze, Gebüsch auf der künftigen Baustelleneinrichtungsfläche, ein paar Bäume in der Zufahrt. Wer diese Gehölze nicht bis Ende Februar entfernt hat, steht ab dem 1. März vor einer rechtlichen Hürde. Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Die Regel dient dem Schutz brütender Vögel und anderer Tiere. Für die Bauleitung heißt das ganz praktisch: Die Baufeldfreimachung gehört in den Winter, und zwar unabhängig davon, wann der eigentliche Baubeginn geplant ist.

Was erlaubt bleibt und was nicht

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Beseitigen von Gehölzen und der Pflege. Die folgende Übersicht fasst die Grundzüge vereinfacht zusammen. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde.

Maßnahme1. März bis 30. SeptemberHinweis
Hecke oder Gebüsch rodengrundsätzlich verbotenVorher im Winter erledigen oder Ausnahme klären
Baum außerhalb des Waldes fällengrundsätzlich verbotenZusätzlich kommunale Baumschutzsatzung prüfen
Schonender Form- und PflegeschnittzulässigNur Zuwachs, keine Rodung durch die Hintertür
Fällung aus Gründen der VerkehrssicherheitmöglichGefahr dokumentieren, Behörde einbinden
Geringfügiger Gehölzbewuchs für ein zulässiges Bauvorhabenim Gesetz als Ausnahme genanntAuslegung eng, vorher abstimmen

Wichtig ist die Reihenfolge der Prüfung. Auch wenn eine Ausnahme von der Schonzeit greift, bleibt der Artenschutz bestehen. Und auch im Winter kann eine Fällung unzulässig sein, etwa wenn eine kommunale Baumschutzsatzung eine Genehmigung verlangt.

Artenschutz gilt das ganze Jahr

Häufig missverstanden wird das Verhältnis zwischen Schonzeit und Artenschutz. Die Verbote des § 44 BNatSchG gelten ganzjährig. Besonders geschützte Arten dürfen nicht verletzt oder getötet werden, ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Ein Baum mit Spechthöhle oder Fledermausquartier ist deshalb auch im Januar kein beliebiges Hindernis.

In der Praxis bedeutet das: Vor jeder größeren Rodung sollte jemand mit Fachkenntnis die Gehölze ansehen. Bei größeren Vorhaben liegt dafür meist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vor, der Auflagen und Zeitfenster festlegt. Eine ökologische Baubegleitung sorgt dafür, dass diese Auflagen auf der Fläche auch umgesetzt werden. Mehr dazu im Ratgeber Artenschutz bei der Baufeldfreimachung.

Typische Fehler aus der Praxis

  • Rodung zu spät beauftragt: Die Baugenehmigung kommt im Februar, der Rodungstrupp ist ausgebucht, der 1. März verstreicht.
  • Nur die Baufläche bedacht: Gehölze auf Lagerflächen, Zufahrten oder dem Kranschwenkbereich werden übersehen.
  • Pflegeschnitt als Rodung: Eine Hecke wird im April bis auf den Stock zurückgeschnitten und als Pflege bezeichnet.
  • Wurzelbereich vergessen: Bäume, die stehen bleiben, werden durch Baustellenverkehr und Materiallager im Wurzelbereich geschädigt.
  • Keine Dokumentation: Es gibt keine Fotos und keinen Nachweis, dass vor der Fällung kontrolliert wurde.

Viele dieser Fehler lassen sich vermeiden, wenn Gehölze bereits im Baustelleneinrichtungsplan eingetragen sind. Dann wird sichtbar, welche Bäume weichen müssen und welche geschützt werden.

So planen Sie den Ablauf

Ein verlässlicher Zeitplan für Gehölzarbeiten beginnt im Spätsommer des Vorjahres. Die Schritte lassen sich gut als Abfolge darstellen.

  • Bestand erfassen: Welche Gehölze stehen auf Baufeld, Zufahrt und Einrichtungsflächen?
  • Rechtslage klären: Baumschutzsatzung, Auflagen aus der Genehmigung, artenschutzrechtliche Vorgaben
  • Fachliche Kontrolle der Gehölze auf Höhlen, Nester und Quartiere vor der Fällung
  • Rodungsfirma rechtzeitig binden, Arbeiten zwischen Oktober und Ende Februar ausführen
  • Verbleibende Bäume mit Schutzzaun und Stammschutz sichern
  • Fotos, Protokolle und Freigaben ablegen, damit Nachweise jederzeit vorliegen

Wenn sich der Termin nicht halten lässt, ist der richtige Weg ein frühes Gespräch mit der Naturschutzbehörde über eine Befreiung. Ein Fällen ohne Klärung kann ein Bußgeld nach sich ziehen und den Bauablauf durch Nachforderungen deutlich stärker verzögern als die Abstimmung. Staffsec unterstützt Bauherren mit ökologischer Baubegleitung und Umweltkontrollen, damit Auflagen auf der Baustelle sauber dokumentiert sind.

Häufige Fragen

Darf ich im März eine Hecke schneiden?

Schonende Form- und Pflegeschnitte, die nur den Zuwachs entfernen, sind zulässig. Ein Rückschnitt auf den Stock oder das Roden ist dagegen vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten. Vor dem Schnitt sollte geprüft werden, ob in der Hecke Vögel brüten.

Gilt die Schonzeit auch für Bäume im Wald?

Die Regel des § 39 Abs. 5 BNatSchG betrifft Bäume außerhalb des Waldes und andere Gehölze. Für Wald gelten eigene Vorschriften der Waldgesetze. Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt in jedem Fall, also auch im Wald und auch im Winter.

Was passiert, wenn auf der Baufläche ein Nest gefunden wird?

Dann sollten die Arbeiten an dieser Stelle ruhen und die ökologische Baubegleitung oder die Naturschutzbehörde eingebunden werden. Häufig lässt sich der Bereich abgrenzen und später bearbeiten. Eigenmächtiges Entfernen kann gegen das Artenschutzrecht verstoßen.

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