Sie wissen danach, welche Arbeiten zur Baufeldfreimachung zählen, warum der Termin meist vom Naturschutz bestimmt wird und welche Schritte vor dem ersten Bagger erledigt sein müssen.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Baufeldfreimachung umfasst alle Arbeiten, die ein Grundstück für den Bau vorbereiten. Dazu gehören das Roden von Gehölzen, das Entfernen von Bewuchs, der Abbruch von Bestandsbauten, das Umlegen oder Sichern von Leitungen, das Abtragen und Sichern des Oberbodens sowie gegebenenfalls die Suche nach Kampfmitteln. Sie steht am Anfang des Bauablaufs und bildet die Grundlage für die Baustelleneinrichtung.
Für die Baulogistik ist die Baufeldfreimachung oft die erste Großaufgabe: viele Fahrzeugbewegungen, Entsorgung großer Mengen und eine Zufahrt, die erst hergestellt werden muss. Gleichzeitig ist sie die Phase mit den meisten behördlichen Vorgaben.
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in § 39 grundsätzlich, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Rodungen werden deshalb in den Herbst und Winter gelegt. Ausnahmen sind möglich, brauchen aber eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.
Unabhängig von der Jahreszeit gelten die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG. Geschützte Tiere dürfen nicht verletzt oder getötet und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört werden. Das betrifft etwa Fledermäuse in Altbäumen und Gebäuden, Vogelnester, Zauneidechsen oder Amphibien. Vor dem Rückbau eines Gebäudes oder der Rodung prüft deshalb meist eine fachkundige ökologische Baubegleitung, ob Tiere betroffen sind.
Neben dem Naturschutz zählen weitere Freigaben. Leitungsauskünfte der Versorger, eine Kampfmittelfreigabe in Verdachtsgebieten, wie sie in Hamburg, Bremen, Kiel oder Berlin häufig vorkommen, und ein Rückbaukonzept für Bestandsgebäude. Der Mutterboden ist nach dem Baugesetzbuch in nutzbarem Zustand zu erhalten. Er wird getrennt abgetragen und gelagert oder verwertet. Das gehört in das Bodenmanagement.
| Typischer Fehler | Folge |
|---|---|
| Rodung erst im März geplant | Monate Verzug bis zum nächsten Herbst |
| Gebäude ohne Artenschutzprüfung abgerissen | Baustopp, Bußgeld, Ersatzmaßnahmen |
| Oberboden mit Bauschutt vermischt | Hohe Entsorgungskosten statt Wiederverwertung |
| Zufahrt nicht für Abfuhr ausgelegt | Verschmutzte Straßen, Ärger mit Nachbarn und Ordnungsamt |
Wie Sie die Räumung im Detail planen, beschreibt der Ratgeber Artenschutz bei der Baufeldfreimachung. Baulogistik Nord begleitet diese Phase mit der ökologischen Baubegleitung und plant die anschließende Baustelleneinrichtung.
Nur mit Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde oder in gesetzlich geregelten Fällen. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt, Rodungen in der Regel nicht. Planen Sie die Rodung daher für den Zeitraum von Oktober bis Februar.
Der Bauherr muss sicherstellen, dass die Verbote eingehalten werden. Die ausführenden Firmen dürfen keine geschützten Tiere töten oder Lebensstätten zerstören. In der Praxis überwacht das eine ökologische Baubegleitung.
Die Arbeiten an der Stelle werden unterbrochen. Die ökologische Baubegleitung bewertet den Fund und stimmt das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbehörde ab.
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