Sie erfahren, wie Gerichte bei Stürzen von Fußgängern an Baustellen abwägen, welche Rolle das Mitverschulden spielt und wo die häufigsten Stolperfallen liegen.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Stürze von Fußgängern gehören zu den häufigsten Haftungsfällen an innerstädtischen Baustellen. Die Muster ähneln sich: eine Kante zwischen provisorischem Gehweg und Bordstein, eine verrutschte Abdeckplatte über einem Kabelgraben, ein Bauzaunfuß, der in den Laufweg ragt, Schlamm auf dem Gehweg nach Regen oder eine Rampe ohne Handlauf. Betroffen sind oft ältere Menschen, Menschen mit Kinderwagen oder Rollator und Menschen, die nachts unterwegs sind.
Ob die Baufirma haftet, entscheidet sich nicht am Sturz selbst, sondern an zwei Fragen: War der Weg so gesichert, wie es zumutbar war? Und hätte die gestürzte Person die Gefahr bei normaler Aufmerksamkeit erkennen und vermeiden können?
Grundlage ist auch hier § 823 BGB in Verbindung mit der Verkehrssicherungspflicht. In der Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass Fußgänger einen Weg so hinnehmen müssen, wie er sich ihnen erkennbar darbietet. Wer auf eine sichtbare Baustelle zugeht, muss mit Unebenheiten rechnen und seinen Blick entsprechend auf den Boden richten.
Gleichzeitig gibt es eine klare Grenze. Gefahren, die für einen aufmerksamen Fußgänger nicht oder nur schwer erkennbar sind, muss der Verantwortliche beseitigen oder deutlich kenntlich machen. Dazu gehören etwa Höhenversätze im Dunkeln, lose Platten, die erst beim Betreten kippen, oder Hindernisse, die überraschend in einen Laufweg ragen. Hier sehen Gerichte die Verantwortung regelmäßig bei der Baustelle.
Auch der Ort spielt eine Rolle. Vor Schulen, Seniorenheimen, Arztpraxen oder Bahnhöfen ist mit Menschen zu rechnen, die langsamer gehen, schlechter sehen oder abgelenkt sind. Dort erwarten Gerichte eine sorgfältigere Wegeführung als an einem wenig genutzten Seitenweg. Wer die Baustelle plant, sollte deshalb vorab prüfen, wer den Weg tatsächlich nutzt, und nicht nur, wie breit er laut Plan sein muss.
Häufig endet ein solcher Streit mit einer Quote. Nach § 254 BGB wird ein Mitverschulden des Geschädigten angerechnet. Hat die Person auf ihr Handy geschaut oder eine erkennbare Absperrung umgangen, kann ihr Anteil groß sein bis hin zum vollständigen Wegfall des Anspruchs. War die Gefahrenstelle tückisch und schlecht beleuchtet, trägt die Baustelle den größeren Teil.
| Situation | Tendenz in der Abwägung |
|---|---|
| Gut sichtbare Baustelle bei Tag, Unebenheit erkennbar | Mitverschulden des Fußgängers wiegt schwer |
| Höhenversatz im Dunkeln ohne Beleuchtung | Verantwortung liegt eher bei der Baustelle |
| Abdeckplatte kippt beim Betreten | Verantwortung liegt eher bei der Baustelle |
| Absperrung bewusst umgangen | Anspruch kann weitgehend entfallen |
| Notweg ohne Alternative, schmal und uneben | Erhöhte Anforderungen an die Sicherung |
Die beste Haftungsvorsorge ist ein Laufweg, auf dem man gar nicht erst stolpert. Wird ein Gehweg durch die Baustelle eingeengt oder umgeleitet, legt die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO in Verbindung mit den RSA 21 die Grundzüge fest. Die Ausführung im Detail liegt bei der Baustelle.
Viele Stolperfallen entstehen nicht beim Einrichten, sondern im Lauf der Bauzeit: Ein Gewerk verschiebt eine Platte, ein Lieferfahrzeug drückt die Absperrung zur Seite, nach einem Regenschauer liegt Schlamm auf dem Weg. Deshalb kommt es auf regelmäßige Kontrollen an, nicht nur auf die Abnahme am ersten Tag. Hinweise zur Verkehrssicherung an Baustellen und zu Absperrtafeln und Leitbaken finden Sie in unserem Wissensbereich.
Kommt es trotzdem zu einem Unfall, hilft ein ruhiger, geordneter Ablauf. Erste Hilfe geht vor, danach wird die Stelle fotografiert, und zwar bevor jemand etwas verändert. Uhrzeit, Lichtverhältnisse, Wetter, Zeugen und der Zustand der Absperrung werden notiert. Die Bauleitung und die Haftpflichtversicherung erfahren zeitnah davon. Erst danach wird die Gefahrenstelle beseitigt, und auch das wird dokumentiert.
Aussagen zur Schuldfrage vor Ort sollten unterbleiben. Sie helfen niemandem und erschweren die spätere Klärung. Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Grundsätze wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Baulogistik Nord, ein Leistungsbereich der Staffsec Solution GmbH, unterstützt mit Kontrollgängen und digitalen Kontrollberichten sowie Personal für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle.
Nein. Fußgänger müssen erkennbare Unebenheiten selbst beachten. Haftung kommt vor allem in Betracht, wenn eine Gefahr für einen aufmerksamen Menschen nicht oder schwer erkennbar war und nicht beseitigt oder gekennzeichnet wurde.
Nach § 254 BGB wird das eigene Fehlverhalten des Geschädigten angerechnet, etwa Unaufmerksamkeit oder das Umgehen einer Absperrung. Der Anspruch wird dann gekürzt und kann in deutlichen Fällen ganz entfallen.
Eine feste Regel gibt es nicht. Sinnvoll sind Kontrollen zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende, nach Anlieferungen und nach Regen oder Wind. Bei stark frequentierten Wegen auch zusätzlich am Abend und am Wochenende.
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