Sie erfahren, wie die Rechtsprechung die Gefahr bei Diebstahl vor der Abnahme verteilt, warum die Schutzpflicht aus der VOB/B so wichtig ist und wie Sie Streit über gestohlenes Material von vornherein vermeiden.
Von Manuel Rutsch · Stand: 9. Oktober 2026
Montagmorgen auf einer Baustelle im Hamburger Umland: Die Elektrofirma stellt fest, dass am Wochenende die bereits eingezogenen Kupferkabel im Rohbau herausgerissen wurden. Daneben fehlen zwei Paletten Material, die der Generalunternehmer bereitgestellt hatte, und ein Rüttler aus dem Container. Die erste Frage nach der Anzeige bei der Polizei lautet fast immer: Wer bezahlt das jetzt?
Die Antwort hängt davon ab, wem das Gestohlene gehört, ob die Leistung schon abgenommen war und was im Vertrag steht. Die Gerichte haben in vielen Entscheidungen eine recht klare Linie entwickelt. Wir erklären sie hier vereinfacht und ohne Anspruch auf Rechtsberatung. Im konkreten Streitfall gehört der Vertrag zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Im Werkvertragsrecht gilt: Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes (§ 644 BGB). Wird eine bereits eingebaute, aber noch nicht abgenommene Leistung gestohlen oder zerstört, muss der Auftragnehmer sie grundsätzlich noch einmal erbringen, ohne dafür zusätzliche Vergütung verlangen zu können. Das Kabel im Beispiel ist also zunächst das Problem der Elektrofirma.
Die VOB/B verschärft das in der Praxis noch. Nach § 4 Abs. 5 VOB/B hat der Auftragnehmer die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Das ist eine ausdrückliche Vertragspflicht und nicht nur eine Empfehlung.
| Was wurde gestohlen? | Wer trägt den Schaden im Grundsatz? | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Eingebaute, nicht abgenommene Leistung | Auftragnehmer | Gefahrübergang erst mit Abnahme, Schutzpflicht nach § 4 Abs. 5 VOB/B |
| Abgenommene Leistung | Auftraggeber | Teilabnahmen ausdrücklich vereinbart und dokumentiert? |
| Material und Geräte des Auftragnehmers | Auftragnehmer | Eigentum und Verwahrung liegen bei ihm |
| Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe | abhängig vom Einzelfall | Übergabe dokumentiert, Schutz vereinbart, Sorgfalt eingehalten? |
Viele Auftragnehmer verweisen nach einem Einbruch auf § 7 VOB/B. Danach kann der Auftragnehmer für ausgeführte Leistungen eine Vergütung verlangen, wenn diese vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare und von ihm nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört werden.
Die Rechtsprechung legt diese Ausnahme eng aus. Ein Diebstahl gilt in aller Regel nicht als unabwendbar, weil man sich mit üblichen Mitteln dagegen schützen kann: verschließbare Container, Bauzaun, Beleuchtung, Bewachung oder Videotechnik. Nur wenn der Auftragnehmer nachweist, dass selbst ein sorgfältiger Schutz den Schaden nicht verhindert hätte, kommt die Ausnahme ernsthaft in Betracht. Das gelingt selten.
Für die Praxis bedeutet das: Wer sich auf § 7 VOB/B berufen will, braucht eine lückenlose Dokumentation seiner Schutzmaßnahmen. Ein Foto vom offenen Container hilft dabei nicht.
Ganz aus der Verantwortung ist der Auftraggeber nicht. Mehrere Konstellationen führen regelmäßig zu Streit:
Außerhalb des Vertrags bleibt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. Sie schützt aber vor allem Dritte und regelt nicht die Frage, wer gestohlene Leistungen bezahlt.
Die Rechtslage ist für Auftragnehmer streng. Umso wichtiger ist ein gemeinsames Sicherungskonzept, das vor Baubeginn abgestimmt wird. Bewährt hat sich folgende Reihenfolge:
Viele Policen knüpfen den Schutz bei Diebstahl an Bedingungen, etwa an fest eingebaute Teile oder an verschlossene Behältnisse. Lesen Sie die Bedingungen vor dem ersten Schaden. Praktische Hinweise zu Maßnahmen finden Sie im Ratgeber Diebstahlschutz auf der Baustelle und zur Absicherung außerhalb der Arbeitszeit unter Baustellenbewachung nachts und am Wochenende.
Baulogistik Nord, ein Leistungsbereich der Staffsec Solution GmbH, übernimmt Bewachung und Zugangskontrolle nach § 34a GewO mit digitalen Kontrollberichten, die im Schadensfall als Nachweis dienen können.
Im Grundsatz ja, wenn die Leistung noch nicht abgenommen war. Er trägt die Gefahr bis zur Abnahme und muss das Werk erneut herstellen. Eine zusätzliche Vergütung gibt es nur in Ausnahmefällen.
In aller Regel nicht. Die Gerichte sehen Diebstahl meist als vermeidbar an, weil übliche Sicherungsmaßnahmen möglich sind. Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss nachweisen, dass auch sorgfältiger Schutz den Schaden nicht verhindert hätte.
Ja, für den Auftragnehmer kann sie das Risiko für abgeschlossene Teile auf den Auftraggeber verlagern. Sie sollte ausdrücklich vereinbart und mit Protokoll durchgeführt werden. Für den Auftraggeber heißt das umgekehrt, dass er ab dann selbst für den Schutz sorgen muss.
Das hängt von den Bedingungen der Police ab. Häufig sind nur fest eingebaute Bestandteile versichert, lose Materialien und Geräte dagegen nicht oder nur gesondert. Prüfen Sie Umfang und Obliegenheiten vor Baubeginn.
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